Oliver Takens
Entwickler von KlimaCraft · 25. August 2026 · Lesezeit ca. 12 Minuten
Kurz zusammengefasst
Die Kennzahl, die Angebote vergleichbar macht, ist der Preis je komplett montiertem Innengerät. In zwölf realen Angeboten aus einem Fachforum liegt er zwischen 1.291 und 4.250 Euro, der mittlere Wert bei rund 2.600 Euro. Teilen Sie Ihre Angebotssumme durch die Zahl der Innengeräte, dann wissen Sie, wo Sie stehen. Den Ausschlag geben danach nicht die Geräte, sondern die Positionen, die im Angebot fehlen.
Die Prüfliste: elf Zeilen, fünfzehn Minuten
Ein Angebot über 7.540 Euro sagt für sich genommen nichts. Es kann für drei Räume ein
fairer Preis sein und für einen Raum ein absurder. Deshalb beginnt jede Prüfung mit der
Frage, was überhaupt angeboten wird, und erst danach mit der Frage, was es kostet.
Die folgende Liste enthält elf Kriterien. Neun davon lesen Sie direkt aus dem Papier ab,
zwei erfordern eine Division. Sie brauchen dafür das Angebot, einen Zettel und eine
Viertelstunde.
Elf Zeilen, und Sie wissen, wo Ihr Angebot steht. Jede rote Zeile ist eine Frage an Ihren Betrieb, nicht schon ein Grund zur Absage. Ein seriöses Angebot kann durchaus gelbe Zeilen haben; entscheidend ist, ob der Betrieb sie auf Nachfrage schriftlich auflöst. Woher die Schwellenwerte kommen, steht in den folgenden Abschnitten, jeweils mit der Quelle.
Woher die Schwellen stammen
Die Preisschwellen in der ersten Zeile sind aus zwölf realen Angeboten abgeleitet, die
Nutzer in einem Sammelthread auf akkudoktor.net veröffentlicht haben. Das ist eine
Stichprobe aus einem Forum, keine Marktstatistik. Eine unabhängige Preisstatistik für die
Montage von Splitanlagen ließ sich in dieser Recherche nicht finden. Alle anderen Zeilen
beruhen auf Gesetzestexten oder auf Positionen, die in denselben Angeboten auftauchen.
Die eine Zeile, die Sie in fünf Minuten klären können
Wer den Kältekreislauf einer Splitanlage öffnet, braucht dafür eine Zertifizierung. Das
betrifft jeden Anschluss eines Innengeräts, auch bei vorgefüllten Systemen mit
Schnellkupplung. Neben der Person braucht auch der Betrieb selbst ein Zertifikat. Im
Angebot erkennen Sie das an einer Position wie „Inbetriebnahme durch zertifizierten
Kältetechniker“ oder an einem Hinweis im Impressum des Betriebs.
Es gibt kein Register, in dem Sie das nachschlagen können
Ein amtliches, bundesweites Register, in dem ein Verbraucher die
Kältemittel-Sachkunde einer Person oder eines Betriebs nachschlagen könnte, gibt es nicht.
Personenbescheinigungen stellen Kammern und Innungen aus, das Betriebszertifikat die
Behörde des jeweiligen Bundeslandes: 16 getrennte Verwaltungswege ohne gemeinsames
Verzeichnis. Weder die F-Gas-Auskunft des Umweltbundesamts noch die Bundesfachschule
Kälte-Klima-Technik nennen eines. Zwei Nachschlagewege werden trotzdem regelmäßig genannt,
und beide belegen etwas anderes als das, was Sie suchen. Die Fachbetriebssuche des
VDKF ist das Mitgliederverzeichnis eines Verbands: Ein Treffer belegt die
Mitgliedschaft, nicht die Zertifizierung, und ein fehlender Eintrag belegt gar nichts. Ein
Betrieb kann zertifiziert und seriös sein, ohne Mitglied zu sein. Nach der
Handwerksrolle schauen Leser im Betriebsverzeichnis der Handwerkskammer vor Ort; das
ist regional, führt nur Mitgliedsbetriebe, die der Aufnahme zugestimmt haben, und sagt über
Kältemittel-Sachkunde nichts aus. Den Nachweis bekommen Sie nur auf einem Weg: indem Sie
sich die Bescheinigung vorlegen lassen, mit Kategorie, ausstellender Stelle und
Ausstellungsdatum.
Was Sie stattdessen tun können und wie eine Nachfrage nach der Sachkunde formuliert
wird, steht ausführlich in dem Beitrag darüber,
woran Sie einen unseriösen Anbieter
erkennen. Dieser Beitrag hier geht davon aus, dass Sie es mit einem seriösen Betrieb zu
tun haben, und fragt nur noch: Stimmt der Preis?
Rechnen Sie Ihr Angebot auf Euro je Innengerät um
Die Gesamtsumme ist die unbrauchbarste Zahl im ganzen Angebot, weil sie von der Zahl
der Räume abhängt. Vergleichbar werden Angebote erst, wenn Sie durch die Zahl der
Innengeräte teilen. Genau das tun Nutzer in Foren seit Jahren, und in keinem der geprüften
Ratgeber taucht diese Kennzahl auf.
Die Rechnung ist eine Division: Angebotssumme brutto geteilt durch die Zahl der
Innengeräte. Ein Angebot über 7.540 Euro für drei Innengeräte ergibt 2.513 Euro je
Gerät. Ein Angebot über 17.000 Euro für vier Geräte ergibt 4.250 Euro. Beide Summen sind
vierstellig bis fünfstellig, aber nur die zweite ist auffällig.
Die Angebotssumme sagt wenig, der Preis je Innengerät sagt viel. Zwölf Angebote aus einem Fachforum, jedes durch die Zahl seiner Innengeräte geteilt. Die Spanne reicht von 1.291 bis 4.250 Euro, der mittlere Wert liegt bei rund 2.600 Euro und der Durchschnitt bei rund 2.700. Wer unter 2.000 Euro liegt, hat meist selbst mitgearbeitet; wer über 4.500 liegt, sollte die Positionsliste durchgehen.
Die Nutzer desselben Threads formulieren ihre eigene Faustregel: rund 1.200 bis 1.500
Euro Montagekosten je Innengerät, dazu der Gerätepreis. Ein Teilnehmer berichtet dagegen
aus einem Herstellervortrag von 3.500 bis 4.500 Euro je Innengerät. Beide Werte stehen
nebeneinander im selben Forum, und beide lassen sich nicht auf eine Preisliste
zurückführen. Der obere Wert liegt vollständig oberhalb dessen, was die zwölf geposteten
Angebote im Mittel zeigen. Auflösen lässt sich der Widerspruch nicht.
Kurz gesagt
Teilen Sie Ihre Angebotssumme durch die Zahl der Innengeräte. Zwischen 2.500 und 3.500 Euro
liegen Sie im Feld der belegten Angebote. Darunter lohnt die Frage, welche Leistung fehlt,
darüber die Frage, welche Position so teuer ist.
Zum Gerätepreis selbst gibt es eine belegte Zahl, die viele überrascht. In zwei
Angeboten des Threads liegt der berechnete Gerätepreis 42 beziehungsweise 50 Prozent über
dem Internetpreis desselben Geräts. Das ist branchenüblich und deckt Einkauf, Lager,
Gewährleistung und Kalkulationsrisiko ab. Ein Handwerker im selben Thread nennt dafür
Materialgemeinkosten von 15 Prozent, ein Nutzer nennt es „versteckte Gewinne“. Verhandelbar
ist die Spanne in jedem Fall: Ein dokumentierter Fall im Thread endet mit rund zehn Prozent
Nachlass. Wie sich die einzelnen Beträge im Angebot zusammensetzen, steht in einem eigenen
Beitrag zu den Positionen, die ein
vollständiges Angebot enthält.
Was Ratgeber angeben und was reale Angebote kosten
Wer den eigenen Preis mit dem Netz abgleicht, stößt auf ein Problem: Die Ratgeberspannen
widersprechen einander so deutlich, dass dieselbe Summe je nach Quelle günstig oder teuer
ist. Für eine Single-Split-Anlage samt Montage nennt daibau.de eine Untergrenze von 1.550
Euro, my-hammer.de für eine Komplettmontage auf 50 Quadratmetern 2.500 Euro. Zwischen
beiden liegen fast tausend Euro für dieselbe Sache.
Oberhalb von fünf Innengeräten hört das redaktionelle Netz auf. Bei drei Innengeräten decken sich Ratgeber und Wirklichkeit halbwegs, wenn auch mit einer Untergrenze, die um den Faktor 1,9 schwankt. Darüber wird es dünn: Der höchste Wert, den eine der geprüften Seiten überhaupt nennt, sind 12.000 Euro. Reale Angebote gehen bis 24.000 Euro, und wer ein solches Papier prüfen will, findet in keinem Ratgeber einen Vergleichswert.
Bei drei Innengeräten schwankt die Untergrenze um den Faktor 1,9: 2.700 Euro bei
daibau.de gegen 5.000 Euro bei reduco.ai. Alle vier Quellen bezeichnen ihre Zahlen als
Richtwerte oder marktübliche Spannen, keine nennt eine Erhebung, aus der sie stammen.
Interessanter als die Streuung ist die Obergrenze. Der höchste Wert im gesamten
geprüften Feld sind 12.000 Euro für vier bis fünf Räume. Reale Angebote im Forum gehen bis
24.000 Euro brutto für sieben Innengeräte, und ein Nutzer berichtet von rund 20.000 Euro
netto allein für das Material bei sechs Innengeräten und vier Außengeräten, ein Angebot,
das er als überdimensioniert abgelehnt hat.
Warum das kein Zufall ist
Von sechs geprüften Seiten sind vier Vermittlungsportale, die an der Anfrage verdienen. Sie
haben kein Interesse daran, dass ein Angebot als angemessen durchgeht. Breite Spannen mit
niedriger Untergrenze lassen fast jedes vorliegende Angebot teuer aussehen und führen
zuverlässig ins Anfrageformular. Das macht die Zahlen nicht falsch, aber es erklärt, warum
sie so weit auseinanderliegen.
Die Positionen, die später teuer nachkommen
Der häufigste Grund, warum zwei Angebote für dieselbe Anlage weit auseinanderliegen, ist
nicht der Gerätepreis, sondern der Leistungsumfang. Was im günstigen Angebot fehlt, kommt
später als Nachtrag. Sieben Positionen tauchen in den Forenangeboten immer wieder auf.
Zwei Positionen allein können vierstellig werden. Diese sechs Beträge stammen aus einzelnen realen Angeboten, nicht aus einer Preisliste. Sie sind keine Durchschnittswerte, sondern Belege dafür, in welcher Größenordnung sich eine Lücke im Angebot bewegt. Bemerkenswert ist der Leitungspreis: Zwei voneinander unabhängige Angebote landen bei 79,90 und bei 80,00 Euro je Meter.
Elektrozuleitung „bauseits“. In mindestens vier Angeboten des Sammelthreads
ausdrücklich ausgeklammert. Ein Betrag wird dabei nie genannt, weil ihn der
Elektrobetrieb stellt. Fragen Sie nach, ob eine eigene Leitung nötig ist und wer sie
legt.
Kernbohrung. Einmal 70 Euro pauschal, einmal 160 Euro je Bohrung. Prüfen Sie,
ob die Stückzahl im Angebot steht. Bei drei Innengeräten sind es meist drei
Durchbrüche.
Zusätzliche Leitungsmeter. Die teuerste Überraschung. In einem Angebot kosten
14 Meter über der einkalkulierten Länge 1.118,60 Euro, also 79,90 Euro je Meter. In einem
zweiten, völlig unabhängigen Angebot sind 15 Zusatzmeter mit 1.200 Euro angesetzt, also
80,00 Euro je Meter. Wenn im Angebot keine Meterzahl steht, steht auch nicht fest, was
Sie am Ende zahlen.
Kondensatableitung. Sobald ein Innengerät nicht an einer Außenwand hängt,
braucht es eine Pumpe oder einen Kanal. Ein Betrag dafür ließ sich in keinem der
ausgewerteten Angebote finden; die Position fehlt schlicht. Fragen Sie, wohin das
Kondenswasser läuft, und lassen Sie sich die Antwort ins Angebot schreiben.
Arbeitsbühne oder Hubsteiger. 649,00 und 629,51 Euro in zwei realen Angeboten.
Betrifft jedes Außengerät, das nicht von der Leiter aus erreichbar ist.
Inbetriebnahme. Mal enthalten, mal separat: 240, 250 und 850,85 Euro in drei
Angeboten. Die Spanne ist erklärungsbedürftig, und sie zu erfragen kostet eine
E-Mail.
Anfahrt. Rund 100 Euro in einem Angebot. Kleiner Posten, aber ein guter
Testfall dafür, wie vollständig ein Betrieb kalkuliert.
Eine Position, die nicht hineingehört
Steht in Ihrem Angebot eine „gesetzlich vorgeschriebene jährliche Dichtheitskontrolle“ für
ein Wandgerät, ist die Begründung falsch. Die wiederkehrende Kontrolle nach der
F-Gase-Verordnung greift laut Umweltbundesamt erst ab 5 Tonnen CO₂-Äquivalent, das
entspricht 7,41 Kilogramm des Kältemittels R32. Eine übliche Haushalts-Splitanlage enthält
nach Angaben eines Fachbetriebs ein bis zwei Kilogramm, also 0,7 bis 1,4 Tonnen und damit weit
darunter. Nicht zu verwechseln damit ist die einmalige Dichtheits- und Druckprüfung
bei der Inbetriebnahme: Die ist ein Arbeitsschritt und gehört ins Angebot. In einem
Forenangebot ist sie zusammen mit Verlegen, Bördeln und Befüllen für 490 Euro netto
ausgewiesen. Ein Wartungsvertrag kann trotzdem sinnvoll sein, nur eben freiwillig und
nicht, weil das Gesetz ihn verlangt.
Zwei Angebote für dasselbe Projekt
Wie stark der Leistungsumfang den Preis bestimmt, zeigt ein Fall aus demselben Thread
besonders klar. Ein Nutzer hat für sein Vorhaben zwei Papiere bekommen und beide
veröffentlicht.
Die Ersparnis steckt nicht im Gerät, sondern in den Positionen. Angebot B weist jede Position einzeln aus und geht in der Summe trotzdem auf den Cent auf. Angebot A arbeitet mit einer Basispauschale, an die zwei Zuschläge angehängt sind: genau die zwei, die in keiner Ratgeberspanne vorkommen. Vorsicht bei der Deutung: B ist nicht nur verhandelt, sondern auch anders konfiguriert.
Zwei Dinge sind daran wichtig. Erstens: Die 2.095,04 Euro Unterschied sind nicht der
Verhandlungserfolg. Der Nutzer beziffert den Nachlass durch Verhandeln auf rund zehn
Prozent; der Rest kommt daher, dass im zweiten Papier zwei getrennte Systeme statt eines
Multisplits stehen. Zweitens: Angebot B weist jede Position einzeln aus, und die Summe
geht auf den Cent auf. Genau das ist das Kennzeichen, an dem sich ein prüfbares Angebot
erkennen lässt, nicht der Preis, sondern die Nachrechenbarkeit. Ein
Beispielangebot für drei Zimmer im Detail
zeigt den Aufbau Zeile für Zeile.
Passt die angebotene Leistung zu Ihren Räumen?
Ein Angebot kann preislich in Ordnung sein und trotzdem das falsche Gerät enthalten.
Die schnellste Plausibilitätsprüfung ist eine Division: Kühlleistung in Watt geteilt durch
die Raumfläche in Quadratmetern.
Zwei Zahlen aus dem Angebot, eine Division, ein Ergebnis. Teilen Sie die angebotene Kühlleistung in Watt durch die Raumfläche. Liegt das Ergebnis zwischen 60 und 100, ist die Auslegung plausibel. Das ersetzt keine Kühllastberechnung, sondern findet die groben Fehlgriffe, und die kommen vor: Für einen Flur von etwa drei Quadratmetern wurden in einem Forum 5 Kilowatt angeboten.
Der Branchenwert liegt bei 60 bis 100 Watt je Quadratmeter. Das ist eine Faustzahl und
keine Norm; die Norm für die Kühllastberechnung in Deutschland ist VDI 2078. Häufig wird
dafür DIN EN 12831-1 genannt, die aber ausdrücklich die Heizlast regelt und nicht die
Kühllast. Wo die Faustzahl trägt und
wo sie regelmäßig danebenliegt, steht in einem
eigenen Beitrag samt vollständiger Rechnung.
Für die Angebotsprüfung reicht die grobe Fassung, weil sie die groben Fehler findet. Ein
Beispiel aus dem Forum: Für einen Flur von etwa drei mal einem Meter wurden 5 Kilowatt
angeboten. Das sind rund 1.670 Watt je Quadratmeter, mehr als das Sechzehnfache des oberen
Richtwerts. Ein Teilnehmer kommentiert trocken: „5 kW ist für so einen kleinen Flur auch
total überdimensioniert.“ Die Folge ist kein Komfortgewinn, sondern ein Gerät, das
taktet statt durchzulaufen.
Eine zweite Plausibilitätsfrage betrifft Multisplitanlagen. Angebote mit vier oder mehr
Innengeräten an einem Außengerät werden in den Foren durchgängig kritisch gesehen: bei
Teillast ineffizient, ein Ausfall legt alle Räume still, und Ersatzinnengeräte passen
später womöglich nicht mehr. In einem österreichischen Thread fragen Antwortende zudem
nach, ob ein Außengerät mit 4 Kilowatt überhaupt sieben Kilowatt Innengeräteleistung
tragen kann. Ob und wann
zwei Einzelgeräte die bessere Wahl
sind, hängt vom Grundriss ab und gehört vor die Unterschrift, nicht danach.
Angebot, Kostenvoranschlag und die Prozentzahlen aus dem Netz
Zwei Dokumente mit fast demselben Inhalt können ein sehr unterschiedliches Preisrisiko
tragen. Welches Sie vor sich haben, steht in der Überschrift.
Ein Kostenvoranschlag kostet nichts und verspricht nichts. Das Bürgerliche Gesetzbuch behandelt beide Papiere unterschiedlich. Ein angenommenes Angebot bindet den Preis. Ein Kostenanschlag ist nach § 632 Absatz 3 BGB im Zweifel nicht einmal zu vergüten. Dafür darf die Rechnung am Ende höher ausfallen. Welche Überschrift Ihr Dokument trägt, ist deshalb keine Formsache.
Zwei Regeln aus dem Werkvertragsrecht des BGB stehen dahinter. Die erste steht in
§ 632 Absatz 3 BGB: Für das Erstellen eines Kostenvoranschlags darf ein Betrieb nur dann
Geld verlangen, wenn das vorher vereinbart war; im Zweifel ist er nicht zu vergüten. Die zweite ist die Kehrseite:
Liegt einem Vertrag ein Kostenanschlag zugrunde, ohne dass der Betrieb die Gewähr für
seine Richtigkeit übernommen hat, und zeigt sich, dass das Werk nicht ohne wesentliche
Überschreitung ausführbar ist, kann der Besteller den Vertrag aus diesem Grund kündigen.
Zeichnet sich eine wesentliche Überschreitung ab, muss der Betrieb das unverzüglich
anzeigen. Das steht in § 649 BGB.
Der Satz, um den es geht
„Ein Kostenanschlag ist im Zweifel nicht zu vergüten.“ Das ist § 632 Absatz 3 BGB im
Wortlaut, nachgeschlagen in der geltenden Fassung über den Gesetzestext-Spiegel dejure.org;
die amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de war während der Recherche nicht abrufbar.
„Im Zweifel“ heißt: Solange nichts anderes vereinbart ist, gilt dieser Satz. Ein Betrieb
darf den Kostenvoranschlag also nur dann in Rechnung stellen, wenn er die Gebühr vorher
vereinbart hat. Ohne diese Vereinbarung ist die Aufnahme vor Ort kostenlos.
Die zweite Fundstelle: § 649 BGB
Die Anzeige- und Kündigungsregel zum Kostenanschlag steht in § 649 BGB. So lautet die
amtliche Überschrift des Paragraphen in der Fassung, die seit der Bauvertragsrechtsreform
zum 1. Januar 2018 gilt. Absatz 2 im Wortlaut: „Ist eine solche Überschreitung des Anschlags
zu erwarten, so hat der Unternehmer dem Besteller unverzüglich Anzeige zu machen.“ Kündigt
der Besteller aus diesem Grund, bleibt dem Unternehmer nach Absatz 1 nur der Anspruch aus
§ 645 Absatz 1 BGB. Steht in einem älteren Ratgeber § 650 BGB, ist das die Zählung von
vor 2018. Unter dieser Nummer steht heute der Werklieferungsvertrag und der
Verbrauchervertrag über digitale Produkte; der Normtext des § 650 BGB verweist selbst auf
die §§ 642, 643, 645, 648 und 649. Nachgeschlagen haben wir beide Paragraphen über einen
Gesetzestext-Spiegel, Nummer und amtliche Überschrift zusätzlich über die Einzelnorm-Seite
von gesetze-im-internet.de.
Offen bleibt damit das entscheidende Wort: Was heißt „wesentlich“? Genau an dieser
Stelle setzt die bekannteste Zahl des Themas an. Sie hält der Prüfung nicht stand.
Die Prozentgrenze, die es nicht gibt
Im Gesetz steht dazu keine Prozentzahl. Der Maßstab heißt „wesentliche Überschreitung“ und
wird am Einzelfall abgewogen: Was in einem Fall wesentlich ist, muss es im nächsten nicht
sein. Im Netz kursieren 10, 15, 20 und 15 bis 25 Prozent nebeneinander: fünf
geprüfte Ratgeber- und Kanzleiseiten geben vier verschiedene Antworten, und wo sie
überhaupt eine Herkunft nennen, verweisen sie auf Entscheidungen einzelner
Oberlandesgerichte, zwei davon aus Celle; zitiert sind sie nur aus zweiter Hand, die
Urteilstexte lagen dieser Recherche nicht vor. Einer Fundstelle am nächsten kommt das
Merkblatt einer Handwerkskammer, das als Richtwert etwa 15 bis 20 Prozent nennt, in
Ausnahmefällen bis zu 25 Prozent. Ein Richtwert einer Kammer ist aber keine Grenze, auf die
Sie sich berufen könnten, und ein Urteil des Bundesgerichtshofs, das eine Prozentgrenze
festlegt, ließ sich nicht belegen. Eine Grenze, unterhalb derer Sie zahlen müssten oder
oberhalb derer Sie kürzen dürften, gibt es also nicht. Was zählt, ist die Anzeigepflicht:
Zeichnet sich eine wesentliche Überschreitung ab, muss der Betrieb Sie unverzüglich
warnen.
Für Ihr Angebot heißt das: Die Prozentzahl ist kein Werkzeug. Das Werkzeug ist die
Anzeigepflicht. Ausführlich steht das im Beitrag über
Pauschalpreis und Einheitspreis.
Eine offene Frage
Die Einordnung, dass ein angenommenes Angebot bindet und ein Kostenvoranschlag nicht, folgt
aus dem Werkvertragsrecht des BGB. Wie ein konkretes Dokument im
Streitfall ausgelegt wird, hängt am Einzelfall und ließ sich in dieser Recherche nicht
abschließend klären. Dasselbe gilt für die 30-Tage-Regel bei Änderungswünschen aus dem
Bauvertragsrecht: Ob der Einbau einer Splitanlage in jedem
Fall darunterfällt, ist hier nicht geklärt. Für eine verbindliche Auskunft brauchen Sie
Rechtsberatung, nicht einen Ratgeber.
Zur Anzahlung nur so viel: § 632a Absatz 1 BGB erlaubt Abschlagszahlungen in Höhe des
Wertes der bereits erbrachten Leistungen. Ein Zahlungsplan, nach dem 80 Prozent fällig
sind, bevor jemand auf der Baustelle war, entspricht dem nicht. Ausführlich steht das im
Beitrag über Anzahlung, Vorkasse und die
Warnzeichen im Zahlungsplan.
Wenn das Angebot auffällig günstig ist
Ein niedriger Preis je Innengerät ist kein Beweis für einen guten Betrieb und kein
Beweis für einen schlechten. Er heißt zunächst nur, dass weniger Leistung enthalten ist.
Die belegten Fälle am unteren Rand zeigen das deutlich.
Der günstigste Wert der Stichprobe sind 2.582,42 Euro brutto für zwei Mitsubishi-Geräte,
also 1.291 Euro je Gerät. Der Nutzer hat Kernbohrung, Montage der Geräte, Konsolen und die
Elektroarbeiten selbst erledigt; bezahlt hat er die Geräte, den Versand, etwas Material und
250 Euro für die Inbetriebnahme. Das ist ein realer Preis, aber kein Vergleichswert für ein
Komplettangebot.
Der Referenzwert für die reine Kältearbeit steht im selben Thread: 490 Euro netto,
583,10 Euro brutto für vier bis fünf Stunden, in denen ein zertifizierter Betrieb Leitungen
verlegt, bördelt, auf Dichtheit prüft und befüllt. Ein anderer Thread nennt für dieselbe
Leistung über Online-Händler mit Montageservice rund 500 Euro je Gerät. Wenn Ihr Angebot
deutlich darunter liegt, prüfen Sie, wer die Anlage tatsächlich anschließt.
Verbreiteter Irrtum
„Drei Angebote einholen, dann sieht man schon.“ Drei Angebote helfen nur, wenn sie
denselben Leistungsumfang beschreiben. Sonst vergleichen Sie ein Komplettangebot mit einem,
bei dem Elektro, Kernbohrung und Inbetriebnahme fehlen, und wählen zuverlässig das
teuerste. Die verbreitete Empfehlung „mindestens zwei, besser drei“ stammt übrigens von
einem Portal, das Anfragen an Fachbetriebe vermittelt. Sinnvoll ist sie trotzdem, aber erst
nach der Positionsliste, nicht davor.
Nach oben gilt dasselbe in umgekehrter Richtung. Der teuerste Wert der Stichprobe sind
4.250 Euro je Innengerät für vier einzelne Single-Split-Anlagen in Nordrhein-Westfalen. Das
Angebot ist vollständig aufgeschlüsselt: 24 Stunden Montage mit 80 Euro netto für den
Monteur und 55 Euro für den Helfer, rund 1.100 Euro Material, 160 Euro je Kernbohrung, 240
Euro Inbetriebnahme, 100 Euro Fahrtkosten. Vier getrennte Außengeräte sind teurer als ein
Multisplit, technisch aber oft die bessere Lösung. Teuer und überteuert sind nicht
dasselbe.
Was diese Prüfliste nicht leisten kann
Die Zahlen in diesem Beitrag stammen aus zwei Sorten von Quellen, und beide haben
Grenzen, die hier benannt gehören.
Die Forenwerte sind eine Stichprobe, keine Statistik. Fünfzehn Angebote aus
acht Threads, gepostet von Menschen, die ihr Angebot für auffällig hielten. Solche
Stichproben sind nach oben und unten verzerrt. Sie sind trotzdem das Beste, was
öffentlich verfügbar ist.
Regionale Unterschiede bleiben unsichtbar. Ein Angebot aus dem Rhein-Main-Gebiet
und eines aus Mecklenburg-Vorpommern stehen im selben Diagramm. Für die Handwerkerpreise
in der Kälte- und Klimatechnik liegt keine amtliche Preisstatistik zugrunde; die Zahlen
des Statistischen Bundesamts wurden in dieser Recherche nicht ausgewertet.
Ein aktueller unabhängiger Test fehlt. Ob die Stiftung Warentest Splitanlagen
aktuell geprüft hat, ließ sich nicht klären. Solange das offen ist, gibt es keine
neutrale Instanz, gegen die man ein Angebot halten könnte.
Die Rechtsangaben ersetzen keine Beratung. Beide Regeln stehen mit
Fundstelle da, § 632 Absatz 3 BGB und § 649 BGB. Offen bleibt allein, was
„wesentlich“ im Einzelfall heißt. Dazu nennt das Gesetz keine Zahl. Bei Streit
über eine konkrete Rechnung führt der Weg zur Rechtsberatung.
Was die Liste kann: Sie macht aus einer Summe, die man nicht einordnen kann, eine
Handvoll konkreter Fragen an den Betrieb. Ein Betrieb, der diese Fragen schriftlich
beantwortet, ist der, mit dem Sie arbeiten wollen, unabhängig davon, wo sein Preis auf dem
Zahlenstrahl landet.
Häufige Fragen
Teilen Sie die Bruttosumme durch die Zahl der Innengeräte. In zwölf realen Angeboten aus einem Fachforum liegt dieser Wert zwischen 1.291 und 4.250 Euro, der mittlere bei rund 2.600 Euro. Zwischen 2.500 und 3.500 Euro bewegen Sie sich im belegten Feld. Darüber lohnt die Frage nach der teuersten Position, darunter die Frage, welche Leistung nicht enthalten ist.
Ein Kostenanschlag ohne ausdrückliche Gewähr für seine Richtigkeit ist keine feste Zusage, sondern eine Berechnung des voraussichtlichen Aufwands; dafür darf die Rechnung höher ausfallen. Der Betrieb hat aber eine Pflicht: Zeichnet sich eine wesentliche Überschreitung ab, muss er das unverzüglich anzeigen. Eine feste Prozentgrenze, ab der Sie kürzen dürften, gibt es nicht: Die im Netz kursierenden 10, 15, 20 oder 15 bis 25 Prozent stehen in keinem Gesetz, und was „wesentlich“ ist, wird am Einzelfall abgewogen. Ein angenommenes Angebot mit festem Preis wirkt dagegen wie eine Preisvereinbarung. Welches von beidem Ihr Papier ist, entscheidet der Text und nicht die Überschrift.
Nur, wenn er das vorher vereinbart hat. § 632 Absatz 3 BGB lautet im Wortlaut: „Ein Kostenanschlag ist im Zweifel nicht zu vergüten.“ „Im Zweifel“ heißt, dass diese Regel gilt, solange nichts anderes abgemacht ist. Der Kostenvoranschlag ist also grundsätzlich kostenlos. Will ein Betrieb für eine aufwendige Aufnahme vor Ort eine Gebühr verlangen, muss er das vor dem Termin sagen. Steht davon nichts in der Terminbestätigung, fragen Sie vor dem Besuch danach. Nachgeschlagen haben wir den Satz über dejure.org, weil die amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de während der Recherche nicht abrufbar war.
Nicht in einem Register, denn ein amtliches, bundesweites Verzeichnis zertifizierter Personen oder Betriebe existiert nicht. Die Fachbetriebssuche des VDKF ist das Mitgliederverzeichnis eines Verbands: Ein Treffer belegt die Mitgliedschaft, nicht die Zertifizierung, und ein fehlender Eintrag belegt gar nichts. Ein Betrieb kann zertifiziert und seriös sein, ohne Mitglied zu sein. Dasselbe gilt für das Betriebsverzeichnis der Handwerkskammer vor Ort, das nur zustimmende Mitgliedsbetriebe führt und über Kältemittel-Sachkunde nichts aussagt. Lassen Sie sich stattdessen die Sachkundebescheinigung der montierenden Person vorlegen, mit Kategorie, ausstellender Stelle und Datum, dazu das Zertifikat des Betriebs. Ausstellende Stellen sind Handwerkskammern, Industrie- und Handelskammern oder Innungen. Dort können Sie im Zweifel nachfragen.
Gerätetyp und Kühlleistung je Innengerät, die Zahl der Kernbohrungen, die einkalkulierte Leitungslänge samt Preis je zusätzlichem Meter, der Weg für das Kondenswasser, die Elektrozuleitung, die Inbetriebnahme und die Anfahrt. Fehlt eine dieser Positionen, ist sie nicht enthalten. Genau diese Lücken werden später als Nachtrag berechnet.
In zwei nachgerechneten Angeboten lag der Gerätepreis 42 und 50 Prozent über dem Internetpreis desselben Modells. Das deckt Einkauf, Lager, Gewährleistung und Kalkulationsrisiko ab. Verhandelbar ist es trotzdem: Ein dokumentierter Fall endete mit rund zehn Prozent Nachlass auf die Gesamtsumme. Eine belastbare Obergrenze für den Aufschlag gibt es nicht.
Teilen Sie die Kühlleistung in Watt durch die Raumfläche in Quadratmetern. Zwischen 60 und 100 Watt je Quadratmeter ist die Auslegung plausibel. Das ist ein Branchenwert und keine Norm; die Kühllastnorm ist VDI 2078. Die Rechnung ersetzt keine Berechnung, findet aber grobe Fehlgriffe: 5 Kilowatt für einen Flur von drei Quadratmetern sind mehr als das Sechzehnfache des oberen Richtwerts.
Zwei bis drei, aber erst, wenn Sie den Leistungsumfang festgelegt haben. Angebote mit unterschiedlichem Umfang lassen sich nicht vergleichen, weil das günstigste meist das ist, in dem Elektro, Kernbohrung und Inbetriebnahme fehlen. Schicken Sie deshalb allen Betrieben dieselbe Liste von Positionen und lassen Sie jede einzeln ausweisen.
Wer das geschrieben hat
Oliver Takens
Entwickelt KlimaCraft, eine Branchensoftware für Kälte- und Klimatechnik, und sieht dort täglich, woran Aufträge in der Praxis hängen. Schreibt hier für Leute, die keine Kältetechniker sind und auch keine werden wollen.
Stand: 25. August 2026 · Quellen: § 632 Absatz 3 und § 632a BGB im Wortlaut über dejure.org · Anzeige- und Kündigungsregel zum Kostenanschlag: § 649 BGB, Wortlaut über einen Gesetzestext-Spiegel, Nummer und amtliche Überschrift über die Einzelnorm-Seite von gesetze-im-internet.de · Umweltbundesamt, Fragen zur F-Gase-Verordnung, Abschnitte Zertifizierung und Dichtheitskontrollen · eigenheimerverband.de und gruenderlexikon.de zu den kursierenden Prozentzahlen, gestützt auf aus zweiter Hand zitierte Urteile von Oberlandesgerichten · Handwerkskammer Frankfurt-Rhein-Main, Merkblatt Kostenvoranschlag, Stand 05/2025, zum Richtwert · Fachbetriebssuche des VDKF, Existenz nach einer Sekundärquelle, Inhalt nicht geprüft · Bundesfachschule Kälte-Klima-Technik zu den Zertifikaten A1 und A2 · klimacraft.de zu Füllmengen und Schwellen · Preisangaben von reduco.ai, daibau.de, my-hammer.de, temperaturheld.de und heizsparer.de · verbraucherzentrale.de · buderus.de zur Faustzahl 60 bis 100 W je m² · VDI 2078 über baunormenlexikon.de · Forenbeiträge auf akkudoktor.net, energiesparhaus.at und bauexpertenforum.de