Die Antwort in dreißig Sekunden

Ja, eine Klimaanlage kann gefördert werden, aber nicht als Klimaanlage, sondern als Luft-Luft-Wärmepumpe. Das setzt voraus, dass sie heizen kann und dass das Gerät in der Liste förderfähiger Wärmeerzeuger steht. Ein Gerät, das nur kühlt, bekommt nichts.

30 %Grundförderung für jedenunverändert seit der Reform
28.000 €förderfähige Höchstkosten, erste Wohneinheitvorher 30.000 €
70 %maximale Förderquote80 % nur bis 30.000 € Einkommen

Der Gesetzgeber kennt keine Klimaanlagen

Das ist der Grund, warum die Suche nach „Klimaanlage Förderung“ so verwirrende Ergebnisse liefert. Im Förderrecht gibt es keine Klimaanlagen. Es gibt elektrisch angetriebene Wärmepumpen, und ein Splitgerät mit Heizfunktion ist technisch genau das.

WAS SIE KAUFEN WOLLEN, WAS DAS IM FÖRDERRECHT ISTWas Sie kaufen wollenWas das förderrechtlich istFörderfähig?Splitgerät für einen Raum, heizfähigLuft-Luft-Wärmepumpeja, wenn gelistetMultisplit für mehrere Räume, heizfähigLuft-Luft-Wärmepumpeja, wenn gelistetEin reines Kühlgerät ohne HeizfunktionKlimagerät, keine HeizungneinMobiles Monoblockgerätkein gelisteter WärmeerzeugerneinDie Trennlinie verläuft bei der Heizfunktion, nicht bei der Zahl der Räume.
Der Gesetzgeber kennt das Wort Klimaanlage nicht. Er kennt elektrisch angetriebene Wärmepumpen. Ein Splitgerät mit Heizfunktion ist technisch eine Luft-Luft-Wärmepumpe und kann darüber gefördert werden. Ein Gerät ohne Heizfunktion nicht: Es erzeugt keine Wärme, sondern schafft nur welche weg. Ob ein Raum oder sechs versorgt werden, steht in den geprüften Unterlagen an keiner Stelle als Bedingung; entscheidend ist die Listung des Geräts und die Bestätigung des Energieeffizienz-Experten.
Die Trennlinie in einem Satz

Gefördert wird ein Gerät, das Wärme ins Gebäude bringt. Ein Gerät, das nur Wärme herausschafft, ist keine Heizung und bekommt nichts, egal wie effizient es kühlt.

Was es seit dem 21. Juli 2026 gibt

Der 21. Juli 2026 ist der Tag, ab dem das KfW-Merkblatt 458 in der Fassung Juli 2026 gilt. Mit ihm haben sich die Fördersätze geändert. Von zwölf geprüften Ratgeberseiten führen acht noch den alten Stand. Das ist der aktuelle:

DIE FÖRDERSÄTZE SEIT DEM 21. JULI 2026Deckel 70 %Grundförderungfür jeden, unverändert30 %Klimageschwindigkeitsbonusvorher 20 %, sinkt ab Februar 2027 halbjährlich16 %Einkommensbonus, höchste Stufebis 30.000 € zu versteuerndes Einkommen40 %Effizienzbonusersatzlos gestrichen0 %Alle Werte aus dem KfW-Merkblatt 458, Stand 07/2026, gültig ab 21.07.2026.
Addieren ja, aber nur bis zum Deckel. Die Sätze lassen sich kombinieren. 30 plus 16 plus 40 wären rechnerisch 86 Prozent, ausgezahlt werden aber höchstens 70. Nur wer bis 30.000 Euro zu versteuerndes Einkommen hat, kommt auf 80 Prozent. Die verbreitete Aussage „bis zu 80 Prozent Förderung“ gilt also nicht allgemein, sondern für eine kleine Gruppe.
Positionbis 20.07.2026seit 21.07.2026
Grundförderung30 %30 %
Klimageschwindigkeitsbonus20 %16 %, ab 01.02.2027 halbjährlich −4 Punkte
Effizienzbonus natürliche Kältemittel5 %ersatzlos gestrichen
Einkommensbonus30 %40 / 30 / 10 % nach Einkommensstufe
Förderfähige Höchstkosten, 1. Wohneinheit30.000 €28.000 €
2. bis 6. Wohneinheitkeine Angabeje 15.000 €
ab der 7. Wohneinheitkeine Angabeje 8.000 €
Maximale Förderquote70 %70 %, bis 80 % nur bei Einkommen bis 30.000 €

Geprüft gegen das KfW-Merkblatt 458, Stand Juli 2026, gültig ab dem 21. Juli 2026. Zugrunde liegt die Förderrichtlinie vom 17. Juli 2026.

Achtung bei der 80-Prozent-Zahl

Sie steht auf vielen Seiten als allgemeiner Höchstsatz. Das ist sie nicht. Der Deckel liegt bei 70 Prozent. Auf 80 Prozent kommen nur Haushalte mit einem zu versteuernden Jahreseinkommen bis 30.000 Euro, mit Familienzuschlag bis 40.000 Euro. Für alle anderen ist bei 70 Prozent Schluss, auch wenn die Boni rechnerisch mehr ergeben.

Wie das Einkommen ermittelt wird

Maßgeblich ist der Durchschnitt der zu versteuernden Einkommen des zweiten und dritten Jahres vor Antragseingang, nachzuweisen ausschließlich mit den Einkommensteuerbescheiden. Für einen Antrag im Jahr 2026 sind das die Bescheide für 2023 und 2024. Wer die nicht hat, kann den Einkommensbonus nicht beantragen.

Vier Daten, die ständig verwechselt werden

Im Sommer 2026 haben sich zwei Dinge geändert, die nichts miteinander zu tun haben: die Förderung und das Ordnungsrecht. Weil beide Umstellungen acht Tage auseinanderliegen, kursieren die Daten durcheinander: mal steht der 21. Juli am Gebäudemodernisierungsgesetz, mal der 29. Juli an den Fördersätzen. Beide Zuordnungen sind vertauscht.

DatumWas an diesem Tag passiert istWofür es gilt
17.07.2026Datum der Förderrichtlinie, auf der das KfW-Merkblatt 458 beruhtFörderrecht
21.07.2026Das KfW-Merkblatt 458 in der Fassung Juli 2026 gilt ab diesem Tag. Das ist der Stichtag für alle Sätze auf dieser SeiteFörderrecht
28.07.2026Verkündung des Gebäudemodernisierungsgesetzes im Bundesgesetzblatt, BGBl. 2026 I Nr. 226Ordnungsrecht
29.07.2026Die Artikel 1, 5, 6 und 8 des Gebäudemodernisierungsgesetzes treten in Kraft. Damit entfällt unter anderem die pauschale 65-Prozent-RegelOrdnungsrecht
01.01.2027Erst dann gelten die Energieausweis-Regeln des Gesetzes, §§ 79 bis 88Ordnungsrecht

Förderdaten aus dem KfW-Merkblatt 458 selbst. Gesetzesdaten aus der Chronologie des amtlichen Portals zum Gebäudemodernisierungsgesetz.

Und noch ein verbreiteter Kurzschluss

Das Gebäudemodernisierungsgesetz hat das Gebäudeenergiegesetz nicht abgelöst, sondern geändert und dabei umbenannt. So steht es im amtlichen Portal: ein „Änderungsgesetz zum Gebäudeenergiegesetz, mit dem das Gesetz auch in Gebäudemodernisierungsgesetz umbenannt wird“. Praktisch heißt das: Die Paragrafennummern bleiben. Was vorher § 82 GEG war, ist weiterhin § 82, jetzt eben im GModG. Wenn eine Ratgeberseite von einem „komplett neuen Gesetz“ spricht, hat sie eine Sekundärquelle abgeschrieben.

Für die Förderung ist das Gesetz ohnehin nicht der Maßstab. Ob Sie Geld bekommen, entscheidet das KfW-Merkblatt 458, und das gilt seit dem 21. Juli 2026.

Die Bedingung, die überall steht und nirgends belegt ist

Fast jede Ratgeberseite schreibt, die Anlage müsse die bestehende Heizung vollständig ersetzen. Wir haben diese Bedingung in den Primärquellen nicht gefunden.

Wir haben das KfW-Merkblatt 458 in der ab 21. Juli 2026 gültigen Fassung gezielt danach durchsucht: kein vollständiger Ersatz, kein Mindestanteil von 65 oder 80 Prozent an der Heizlast, kein ausdrücklicher Ausschluss des Parallelbetriebs. Hybridlösungen kommen darin überhaupt nicht vor, weder erlaubend noch verbietend.

Was tatsächlich darin steht, ist gebäudebezogen formuliert: Der Einbau muss „mit einer Optimierung des gesamten Heizungsverteilungssystems verbunden“ werden, und das Vorhaben muss die Energieeffizienz des Gebäudes oder den Anteil erneuerbarer Energien am Endenergieverbrauch erhöhen.

Wie die Behauptung im Netz aussieht

Eine Energieberatungsseite schreibt wörtlich: „Die Anlage muss die bestehende Heizung vollständig ersetzen: kein Parallelbetrieb mit einer Gas- oder Ölheizung.“ Sie nennt dafür keinen Paragrafen, kein Merkblatt und keine Randnummer. Andere Seiten nennen 65 Prozent des Wärmebedarfs, wieder andere 80 Prozent der Gebäudeheizlast. Drei verschiedene Zahlen für dieselbe angebliche Regel: Das ist das übliche Muster, wenn etwas abgeschrieben statt nachgelesen wird.

Was Sie daraus machen sollten

Nicht: „also wird schon gehen“. Sondern: Lassen Sie sich die Förderfähigkeit Ihres konkreten Vorhabens vom Energieeffizienz-Experten schriftlich bestätigen, bevor Sie unterschreiben. Ohne dessen Bestätigung zur Antragsberechtigung gibt es ohnehin keinen Zuschuss; sie ist Teil des Verfahrens. Nutzen Sie diesen Schritt und lassen Sie sich die Frage dort beantworten, statt sie im Netz zu suchen.

Zwei Fälle durchgerechnet

PositionFall A: 45.000 € EinkommenFall B: 28.000 € Einkommen
Vorhabenkosten24.000 €24.000 €
Grundförderung30 %30 %
Klimageschwindigkeitsbonus16 %16 %
Einkommensbonus10 %40 %
rechnerisch56 %86 %
nach Deckel56 %80 %
Zuschuss13.440 €19.200 €
Eigenanteil10.560 €4.800 €

Beide Fälle: selbstnutzende Eigentümer, Austausch einer über zwanzig Jahre alten Gasheizung, Kosten unter dem Höchstbetrag von 28.000 Euro. Der Klimageschwindigkeitsbonus setzt Selbstnutzung voraus.

Was Warten kostet

WAS WARTEN KOSTET: DER ABSENKUNGSFAHRPLANjetztbis 31.01.2027Bonus16 %Höchstkosten28.000 €Zuschuss15.680 €ab 01.02.2027Bonus12 %Höchstkosten27.250 €Zuschuss14.170 €ab 01.08.2027Bonus8 %Höchstkosten26.500 €Zuschuss12.720 €ab 01.08.2028Bonus0 %Höchstkosten25.000 €Zuschuss10.000 €Beispiel: selbstnutzend. 45.000 € zu versteuerndes Einkommen. 30.000 € VorhabenkostenEin halbes Jahr Zögern kostet in diesem Fall 1.510 Euro.
Warten ist die teuerste Variante. Der Klimageschwindigkeitsbonus sinkt ab dem 1. Februar 2027 halbjährlich um vier Prozentpunkte und entfällt für Anträge ab dem 1. August 2028 vollständig. Gleichzeitig sinken die förderfähigen Höchstkosten halbjährlich um 750 Euro. Beides zusammen wirkt: Im Beispiel oben sinkt der Zuschuss binnen zwei Jahren um mehr als ein Drittel, ohne dass sich am Vorhaben selbst irgendetwas ändert.

Wie der Antrag abläuft

Die Reihenfolge ist der häufigste Stolperstein. Sie lautet:

DIE REIHENFOLGE, AN DER DIE MEISTEN SCHEITERN1EnergieberaterDerEnergieeffizienz-Experteerstellt dieBestätigung zum Antrag.2VertragMit dem Fachbetrieb,aber mit aufschiebenderBedingung: wirksam nurbei Bewilligung.3AntragBei der KfW einreichen.Erst danach darf gebautwerden.4NachweisNach dem Einbau dieBestätigung nachDurchführung, dann dieAuszahlung.Auftrag ohne aufschiebende Bedingung vor dem Antrag bedeutet: keine Förderung.
Wer den Auftrag erteilt und dann den Antrag stellt, bekommt nichts. Das ist kein Formfehler, der sich heilen lässt, sondern der häufigste Ablehnungsgrund überhaupt. Die aufschiebende Bedingung im Vertrag ist der Weg, auf dem beides zusammengeht: Sie sichern sich den Handwerker, ohne dass der Vertrag schon als Vorhabenbeginn gilt.
  • Erst der Energieeffizienz-Experte. Er erstellt die Bestätigung zum Antrag. Ohne sie kein Antrag.
  • Dann der Vertrag mit dem Fachbetrieb, aber mit aufschiebender Bedingung. Das heißt: Der Vertrag wird nur wirksam, wenn die Förderung bewilligt wird. Ein Vertrag ohne diese Klausel gilt als Vorhabenbeginn und schließt die Förderung aus.
  • Dann der Antrag bei der KfW. Erst danach darf gebaut werden.
  • Nach dem Einbau die Bestätigung nach Durchführung, dann die Auszahlung.
Der teuerste Fehler

Wer den Auftrag erteilt und dann den Antrag stellt, bekommt nichts. Das ist kein Formfehler, der sich heilen lässt. Es ist der häufigste Ablehnungsgrund überhaupt.

Was der Antrag selbst kostet

Darüber schreibt kaum ein Ratgeber, und es entscheidet bei kleinen Vorhaben über die ganze Sache. Der Energieeffizienz-Experte kostet Geld, die technischen Nachweise auch.

Die Rechnung, die Sie vorher machen sollten

Bei einem einzelnen Splitgerät für 3.000 bis 4.000 Euro können die Nebenkosten des Antrags einen erheblichen Teil des Zuschusses aufzehren. Bei einer Multisplit-Anlage für 20.000 Euro fällt derselbe Betrag kaum ins Gewicht. Rechnen Sie das durch, bevor Sie den Aufwand starten, und fragen Sie den Energieberater vorab nach seinem Honorar für genau dieses Vorhaben.

Der Kredit, der auf den Zuschuss aufsetzt

Wer den Zuschuss bekommt, kann den Rest über den Ergänzungskredit der KfW finanzieren, die Programme 358 und 359. Das Merkblatt 458 sagt dazu: „Den Ergänzungskredit der KfW … können Sie mit dieser Zuschussförderung kombinieren.“ Die Struktur ist einfach, und sie ändert sich selten:

  • Ohne Zuschusszusage kein Ergänzungskredit. Vorausgesetzt wird eine bewilligte, noch nicht ausgezahlte Förderung. Die Reihenfolge liegt damit fest: erst der Zuschuss, dann der Kredit.
  • 359 ist die Standardvariante, 358 die zinsverbilligte. Die Zinsverbilligung hängt am zu versteuernden Haushaltsjahreseinkommen. Wer darüber liegt, bekommt denselben Kredit zu Standardkonditionen.
  • Der Höchstbetrag je Wohneinheit liegt weit über dem, was eine Klimaanlage kostet. Für dieses Vorhaben ist er keine wirksame Grenze.
Warum hier kein Zinssatz und keine Laufzeitstaffel steht

Für die Programme 358 und 359 lagen dieser Recherche drei Zinstabellen aus drei Sekundärquellen vor, mit Ständen von Juni 2024, Februar 2025 und Oktober 2025. Sie führen drei verschiedene Zahlenreihen für dieselben Programme. Eine Primärquelle war nicht abrufbar. Zinssätze ändern sich außerdem laufend.

Deshalb steht hier keine Zahl. Sehen Sie die Konditionenübersicht auf kfw.de am Tag Ihres Antrags nach. Und achten Sie bei anderen Ratgebern darauf, ob ein Stand dabeisteht. Meistens fehlt er, und dann ist die Zahl wertlos. Die Höchstbetrags- und Einkommensgrenze nennen vier voneinander unabhängige Sekundärquellen übereinstimmend; sie stehen deshalb im Beitrag Klimaanlage finanzieren, zusammen mit dem, was sonst noch im Kreditvertrag steht.

Woran Anträge scheitern

  • Auftrag vor dem Antrag erteilt, ohne aufschiebende Bedingung im Vertrag.
  • Das Gerät steht nicht in der BAFA-Liste der förderfähigen Wärmeerzeuger. Achtung: Innerhalb einer Herstellerserie sind oft einzelne Baureihen gelistet und andere nicht. Die Modellbezeichnung muss exakt stimmen.
  • Keine Bestätigung zum Antrag vom Energieeffizienz-Experten.
  • Reine Kühlnutzung ohne Heizfunktion.
  • Neubau. Gefördert werden nur Gebäude, deren Bauantrag zum Zeitpunkt der Antragstellung mindestens fünf Jahre zurückliegt.
  • Für dasselbe Gebäude wurde die Heizungsförderung schon einmal genutzt.

Der Steuerweg, und warum er hier offen bleibt

Neben der Förderung steht ein zweiter Weg im Raum: die Steuerermäßigung für energetische Sanierungsmaßnahmen am selbstgenutzten Wohneigentum nach § 35c Einkommensteuergesetz, 20 Prozent der Kosten über drei Jahre verteilt. Sicher ist dabei nur, dass beides zusammen nicht geht: Wer den KfW-Zuschuss bekommt, kann für dieselbe Maßnahme nicht zusätzlich die Steuerermäßigung nutzen. Das steht in § 35c Absatz 3 des Gesetzes.

Ob eine Split-Klimaanlage überhaupt unter § 35c fällt, ist damit noch nicht beantwortet, und in dieser Recherche ist es offengeblieben. Zwei Teilrecherchen haben denselben Verordnungstext gelesen und sind zu entgegengesetzten Ergebnissen gekommen. Beide stehen hier nebeneinander, weil sich keine widerlegen ließ:

PrüfpunktLesart A: spricht dagegenLesart B: spricht dafür
Wortlaut Die Anlage zur Verordnung zählt die begünstigten Heizungen auf und nimmt Wärmepumpen aus, die „Raumluft als Wärmequelle nutzen“. Dieselbe Anlage nennt für den Fall „Beheizung über Luft“ eigene Anforderungen. Ein Gerät, das mit Luft heizt, ist darin also vorgesehen.
Technik Begünstigt ist die Erneuerung der Heizungsanlage. Kühlen ist keine der aufgezählten Maßnahmen, und „Klimaanlage“ kommt im Verordnungstext nicht vor. Eine Splitanlage entnimmt die Wärme im Heizbetrieb der Außenluft. Die Raumluft ist die Senke, nicht die Quelle; der Ausschluss zielt auf Abluftwärmepumpen.
Belegkraft Beide Lesarten stützen sich auf nichtamtliche Wiedergaben derselben Verordnung und bezeichnen die maßgebliche Anlage sogar verschieden. Ein dokumentierter Fall, in dem ein Finanzamt so oder so entschieden hat, war nicht auffindbar.

Zu prüfen am amtlichen Verordnungstext und am BMF-Schreiben vom 21. August 2025.

Warum hier keine Empfehlung steht

Beide Lesarten sind mit dem vorliegenden Material nicht zu widerlegen. Deshalb steht hier weder, dass eine Split-Klimaanlage begünstigt ist, noch, dass sie es nicht ist. Wer das für den eigenen Fall belastbar wissen will, bekommt die Auskunft bei einer Steuerberatung, einem Lohnsteuerhilfeverein oder über eine Anfrage beim zuständigen Finanzamt. Ausführlicher steht die Frage im Beitrag Klimaanlage steuerlich absetzen.

Unabhängig davon bleibt § 35a Einkommensteuergesetz: Der Lohnanteil einer Handwerkerrechnung ist auch dann absetzbar, wenn die Maßnahme selbst nicht energetisch begünstigt ist. Auch dieser Weg schließt eine Förderung für dieselbe Maßnahme aus.

Häufige Fragen

Nicht als Klimaanlage, aber als Luft-Luft-Wärmepumpe. Voraussetzung ist, dass das Gerät heizen kann und in der BAFA-Liste förderfähiger Wärmeerzeuger steht. Ein reines Kühlgerät ohne Heizfunktion bekommt nichts, weil es keine Heizung ist.

30 Prozent Grundförderung, dazu 16 Prozent Klimageschwindigkeitsbonus beim Austausch einer alten Heizung und je nach Einkommen 10, 30 oder 40 Prozent Einkommensbonus. Gedeckelt bei 70 Prozent, bei einem zu versteuernden Einkommen bis 30.000 Euro bei 80 Prozent. Bemessungsgrundlage sind höchstens 28.000 Euro für die erste Wohneinheit.

Diese Bedingung steht auf fast allen Ratgeberseiten, aber wir haben sie im KfW-Merkblatt 458 nicht gefunden, weder als vollständigen Ersatz noch als Mindestanteil von 65 oder 80 Prozent. Was dort steht, ist gebäudebezogen: Optimierung des gesamten Heizungsverteilungssystems und Erhöhung der Energieeffizienz. Lassen Sie sich Ihren konkreten Fall vom Energieeffizienz-Experten schriftlich bestätigen, bevor Sie unterschreiben.

Für die Förderung der 21. Juli 2026. An diesem Tag ist das KfW-Merkblatt 458 in der Fassung Juli 2026 in Kraft getreten, und daraus stammen alle Sätze und Höchstbeträge. Der 29. Juli 2026 gehört zum Gebäudemodernisierungsgesetz: Verkündet wurde es am 28. Juli 2026 im Bundesgesetzblatt (BGBl. 2026 I Nr. 226), seine Artikel 1, 5, 6 und 8 gelten seit dem 29. Juli 2026. Das ist Ordnungsrecht und regelt, was Sie einbauen dürfen, nicht, wie viel Geld Sie dafür bekommen. Die Energieausweis-Regeln desselben Gesetzes greifen sogar erst ab dem 1. Januar 2027.

Ja, den Ergänzungskredit der KfW, Programme 358 und 359. Das Merkblatt 458 erlaubt die Kombination ausdrücklich. Voraussetzung ist eine bewilligte, noch nicht ausgezahlte Zuschussförderung: erst der Zuschuss, dann der Kredit. Das Programm 359 läuft zu Standardkonditionen, das Programm 358 ist zinsverbilligt und an eine Einkommensgrenze gebunden. Einen Zinssatz nennen wir hier bewusst nicht: Die vorliegenden Sekundärquellen führen drei verschiedene Tabellen mit Ständen aus 2024 und 2025, und Zinssätze ändern sich laufend. Den Tagesstand sehen Sie in der Konditionenübersicht auf kfw.de nach.

Nur bei einem zu versteuernden Haushaltsjahreseinkommen bis 30.000 Euro, mit Familienzuschlag bis 40.000 Euro. Für alle anderen liegt der Deckel bei 70 Prozent, auch wenn die einzelnen Boni rechnerisch mehr ergeben. Die Angabe „bis zu 80 Prozent“ als allgemeiner Höchstsatz ist irreführend.

Es wird teurer. Der Klimageschwindigkeitsbonus sinkt ab dem 1. Februar 2027 halbjährlich um vier Prozentpunkte und entfällt für Anträge ab dem 1. August 2028 ganz. Gleichzeitig sinken die förderfähigen Höchstkosten halbjährlich um 750 Euro. In einem Fall mit 30.000 Euro Vorhabenkosten und 45.000 Euro zu versteuerndem Einkommen kostet ein halbes Jahr Zögern rund 1.500 Euro, zwei Jahre kosten mehr als ein Drittel des Zuschusses.

Vor der Auftragsvergabe. Genauer: Zuerst die Bestätigung zum Antrag vom Energieeffizienz-Experten, dann der Vertrag mit dem Fachbetrieb mit aufschiebender Bedingung, dann der Antrag bei der KfW, und erst danach der Einbau. Ein Vertrag ohne aufschiebende Bedingung gilt als Vorhabenbeginn und schließt die Förderung aus.

Es muss in der BAFA-Liste der förderfähigen Wärmeerzeuger stehen. Achten Sie auf die exakte Modellbezeichnung: Innerhalb einer Herstellerserie sind häufig einzelne Baureihen gelistet und andere nicht. Der Fachbetrieb sollte Ihnen die Listung vor der Bestellung nachweisen können.

Antragsberechtigt sind die Eigentümer. Bei einer Eigentümergemeinschaft muss die Maßnahme beschlossen sein. Wichtig für den Klimageschwindigkeitsbonus: Er setzt Selbstnutzung voraus, vermietete Objekte bekommen ihn nicht.

Im Raum steht die Steuerermäßigung nach § 35c Einkommensteuergesetz, 20 Prozent über drei Jahre. Ob eine Split-Klimaanlage darunter fällt, ist nach der hier geprüften Quellenlage ungeklärt, und zwar in beide Richtungen. Dagegen spricht: Die maßgebliche Verordnung nimmt Wärmepumpen aus, die „Raumluft als Wärmequelle nutzen“, und „Klimaanlage“ kommt in ihrem Text nicht vor. Dafür spricht: Dieselbe Verordnung stellt eigene Anforderungen für den Fall „Beheizung über Luft“, und eine Splitanlage entnimmt die Wärme im Heizbetrieb der Außenluft, nicht der Raumluft. Beide Wortlaute stammen aus nichtamtlichen Wiedergaben, ein entschiedener Fall war nicht auffindbar. Deshalb steht hier keine Empfehlung; verbindlich beantworten kann das nur das Finanzamt oder eine Steuerberatung. Sicher ist nur, dass Förderung und Steuerermäßigung für dieselbe Maßnahme einander ausschließen.

Oliver Takens
Wer das geschrieben hat

Oliver Takens

Entwickelt KlimaCraft, eine Branchensoftware für Kälte- und Klimatechnik, und sieht dort täglich, woran Aufträge in der Praxis hängen. Schreibt hier für Leute, die keine Kältetechniker sind und auch keine werden wollen.

Zum Autorenprofil

Als Nächstes: Was kostet der Betrieb?

Die Förderung senkt die Anschaffung. Ob sich das Heizen laufend rechnet, entscheidet die Arbeitszahl.

Zum Ratgeber

Stand: 25. August 2026 · Quellen: KfW-Merkblatt 458, Stand 07/2026, gültig ab 21.07.2026, zugrunde liegende BEG-EM-Förderrichtlinie vom 17.07.2026 · Gebäudemodernisierungsgesetz: verkündet 28.07.2026, BGBl. 2026 I Nr. 226, Artikel 1, 5, 6 und 8 in Kraft seit 29.07.2026, Energieausweis-Teil erst ab 01.01.2027, nach der Chronologie des amtlichen Portals gmodg.bund.de · § 35a und § 35c EStG samt Verordnung über energetische Sanierungsmaßnahmen, Wiedergabe nach dejure.org, Abruf 24.08.2026, amtlich gegenzuprüfen. Drei Angaben sind im Beitrag ausdrücklich als offen gekennzeichnet: die Bedingung des vollständigen Heizungsersatzes, die keine der geprüften Quellen hergibt · die Anwendbarkeit des § 35c auf Split-Klimaanlagen, zu der zwei Lesarten nebeneinander stehen · die Zinssätze der KfW-Programme 358 und 359, für die keine datierte Primärquelle vorlag.