Die kurze Antwort

Etwas absetzen können fast alle, aber meist deutlich weniger, als der Betrag unten auf der Rechnung vermuten lässt. Der Weg, der praktisch immer offensteht, heißt Handwerkerbonus: 20 Prozent der Lohn-, Fahrt- und Maschinenkosten, höchstens 1.200 Euro Steuerermäßigung im Jahr. Das Gerät selbst zählt dabei nicht mit, auch nicht das Kältemittel und nicht die Leitung.

Daneben steht ein zweiter, größerer Weg: die Steuerermäßigung für energetische Maßnahmen. Sie rechnet mit der gesamten Rechnung, Gerät eingeschlossen, mit 20 Prozent verteilt über drei Jahre. Sie setzt voraus, dass die Anlage die Heizung erneuert, dass Sie selbst darin wohnen, dass das Gebäude älter als zehn Jahre ist und dass für dieselbe Maßnahme keine Förderung geflossen ist. Ob eine Split-Klimaanlage die technischen Anforderungen dieses Wegs überhaupt erfüllt, ließ sich in der Recherche für diesen Beitrag nicht klären. Der Abschnitt dazu steht weiter unten und glättet nichts.

Vorab, damit es klar ist Dieser Beitrag erklärt die Rechtslage mit Quellenangabe. Er ist keine Steuerberatung und ersetzt sie nicht. Ob und in welcher Höhe ein Abzug in Ihrem Fall anerkannt wird, entscheidet Ihr Finanzamt.
Rechtsstand dieses Beitrags 25. August 2026. Geprüft gegen § 35a und § 35c Einkommensteuergesetz, die Verordnung über energetische Sanierungsmaßnahmen in der Fassung vom 4. November 2024 sowie die BMF-Schreiben vom 21. August 2025 und vom 23. Dezember 2024. Die amtlichen Fassungen auf gesetze-im-internet.de waren beim Abruf nicht erreichbar. Die Gesetzeswortlaute stammen deshalb aus seriösen, aber nicht amtlichen Wiedergaben und sind vor jeder Verwendung gegen den amtlichen Text zu prüfen.

Welcher Fall sind Sie?

Vier Fragen entscheiden, welcher Weg für Sie überhaupt in Betracht kommt. Erstens: Wohnen Sie zur Miete oder im Eigentum? Zweitens: Kühlt die Anlage nur, oder heizt sie auch? Drittens: Ist das Gebäude älter als zehn Jahre? Und viertens: Ist für dieselbe Maßnahme ein Zuschuss oder ein zinsverbilligtes Darlehen geflossen?

Aus diesen vier Fragen ergeben sich vier typische Ausgangslagen. Drei davon führen auf denselben Weg.

VIER AUSGANGSLAGEN, VIER WEGESie mietenSie haben den Einbau selbst bezahltHandwerkerbonus, 20 % vom Lohnmax. 1.200 €Gerät und Materialzählen nichtBarzahlungschließt ausein WegEigentum, die Anlage kühlt nurKein Heizbetrieb, keine HeizungserneuerungHandwerkerbonus, 20 % vom Lohnmax. 1.200 €Steuerbonus energetischKühlen zählt nichtGebäudealterohne Bedeutungein WegEigentum, die Anlage heizt auchGebäude älter als zehn Jahre, keine FörderungHandwerkerbonus, 20 % vom Lohnmax. 1.200 €Steuerbonus, 20 % der RechnungungeklärtBescheinigung des BetriebsVoraussetzunghier liegt die offene FrageSie vermieten die WohnungDie Anlage gehört zu den MieteinkünftenErhaltungsaufwandsofort abziehbarHerstellungskostenüber die NutzungsdauerNutzungsdauer Splitanlagenicht geregeltWerbungskosten§ 35a und § 35c EStG, Stand 25. August 2026. Beträge je Kalenderjahr.
Drei von vier Ausgangslagen führen auf denselben, kleinen Weg. Der Handwerkerbonus ist der Normalfall: 20 Prozent der Arbeitskosten, gedeckelt bei 1.200 Euro Steuerermäßigung im Jahr. Nur die dritte Karte führt überhaupt zu dem größeren Weg, und genau dort steht die Frage, die sich in dieser Recherche nicht klären ließ.

Wer erst am Anfang steht und noch gar keine Rechnung hat, findet die Bezugsgrößen für alle folgenden Beispiele in dem Beitrag dazu, was eine Klimaanlage mit Einbau kostet. Die Rechenbeispiele hier gehen von einer Multisplit-Anlage für 12.000 Euro brutto aus, davon 4.000 Euro Lohn- und Fahrtkosten.

Der Handwerkerbonus, der Weg für fast jeden

Der Handwerkerbonus ist eine Steuerermäßigung: Er wird nicht vom zu versteuernden Einkommen abgezogen, sondern direkt von der Steuer. 20 Prozent der begünstigten Kosten gehen direkt von der Steuerschuld ab, höchstens 1.200 Euro im Jahr. Der Deckel ist bei 6.000 Euro Arbeitskosten erreicht, denn 20 Prozent davon sind genau 1.200 Euro.

Begünstigt sind ausschließlich Arbeitskosten. Das Gesetz sagt das ausdrücklich, und es ist der Punkt, an dem sich die meisten verrechnen. Auf einer typischen Klimaanlagen-Rechnung ist das Verhältnis ungünstig: Der größte Posten ist das Gerät, und genau der zählt nicht.

WAS VON DIESER RECHNUNG ZÄHLTKälte-Klima Muster GmbH · Rechnung 2026-0815Leistungsort: Musterweg 7, 12345 MusterstadtPos 1 Multisplit-Außengerät 8,0 kW3.400,00 €Pos 2 3 × Innengerät, Wandmontage1.850,00 €Pos 3 Leitung, Isolierung, Kleinmaterial620,00 €Pos 4 Kondensatpumpe180,00 €Zwischensumme Material6.050,00 €Pos 5 Montage, 26 Std. à 78,00 €2.028,00 €Pos 6 Kernbohrung und Elektroanschluss540,00 €Pos 7 Inbetriebnahme, Dichtheitsprüfung680,00 €Pos 8 Anfahrt, 2 Fahrten120,00 €Zwischensumme Lohn- und Fahrtkosten3.368,00 €Nettosumme9.418,00 €19 % Umsatzsteuer1.789,42 €Rechnungsbetrag11.207,42 €Zahlbar per Überweisung · keine BarzahlungWas oben stehen mussAdresse des Objekts, deutsche Sprache,Rechnungsdatum.Material zählt hier nichtGerät, Leitung und Kleinmaterialergeben 6.050 Euro netto. Für denHandwerkerbonus bleiben sie außen vor.Lohn, Fahrt und Maschine3.368 Euro netto, mit Umsatzsteuer4.007,92 Euro. 20 Prozent davon sind801,58 Euro.Barzahlung schließt ausBeide Wege verlangen die Überweisung.Beispielrechnung, frei erfunden. Prozentsätze nach § 35a Abs. 3 und § 35c Abs. 1 EStG.
Auf derselben Rechnung gilt für die beiden Wege eine völlig verschiedene Bemessungsgrundlage. Der Handwerkerbonus rechnet nur mit dem unteren Block, also mit 3.368 Euro netto oder 4.007,92 Euro brutto. Der Steuerbonus für energetische Maßnahmen rechnet mit dem gesamten Rechnungsbetrag, das Gerät eingeschlossen. Wer diese beiden Bezugsgrößen verwechselt, verrechnet sich um mehr als das Doppelte.

Damit das Finanzamt die Position anerkennt, muss der Lohnanteil auf der Rechnung getrennt ausgewiesen sein. Steht dort nur eine Pauschale, fehlt die Bemessungsgrundlage. Wie sich der Stundensatz zusammensetzt und warum er höher liegt, als viele erwarten, steht in dem Beitrag dazu, wie Betriebe ihren Stundensatz kalkulieren. Welche Posten in einem Angebot überhaupt auftauchen, erklärt der Beitrag, der ein Angebot Position für Position auseinandernimmt.

  • Die Adresse des Objekts gehört auf die Rechnung. Das Gesetz verlangt für den größeren Weg eine Rechnung, die das begünstigte Objekt ausweist und in deutscher Sprache ausgefertigt ist.
  • Barzahlung schließt beide Wege aus. Das Gesetz verlangt die Zahlung auf das Konto des Erbringers der Leistung. Ein Barbeleg mit Quittung genügt dieser Anforderung nicht, und der Kontoauszug ist der Nachweis dafür.
  • Der Bonus knüpft an den Haushalt, nicht an das Eigentum. Die Leistung muss in einem Haushalt des Steuerpflichtigen erbracht werden. Dass Mieterinnen und Mieter den Bonus für eine selbst bezahlte Anlage nutzen können, folgt aus diesem Wortlaut. Ein Anwendungsschreiben der Finanzverwaltung, das genau diesen Fall bestätigt, ließ sich in dieser Recherche nicht auffinden.
  • Der Höchstbetrag gilt einmal je Haushalt. Zwei Alleinstehende in einer Wohnung können die 1.200 Euro zusammen nur einmal nutzen, nicht zweimal.
Woher diese Angaben stammen § 35a Abs. 3 EStG (20 Prozent, höchstens 1.200 Euro), Abs. 5 Satz 2 („Der Abzug von der tariflichen Einkommensteuer nach den Absätzen 2 und 3 gilt nur für Arbeitskosten“), Abs. 5 Satz 3 (Rechnung und Zahlung auf das Konto des Erbringers der Leistung), Abs. 4 (Haushalt im Inland oder in der EU beziehungsweise dem EWR) und Abs. 5 Satz 4 (einmal je Haushalt). Wiedergabe nach dejure.org, Abruf 24. August 2026, amtlich gegenzuprüfen.

Auch die jährliche Wartung ist eine Handwerkerleistung und kann grundsätzlich denselben Weg gehen. Offen ist dabei, unter welchen Absatz sie fällt. Handwerkerleistungen sind bei 1.200 Euro gedeckelt, haushaltsnahe Dienstleistungen bei 4.000 Euro. Welche Zuordnung die Finanzverwaltung für eine Klimaanlagenwartung vornimmt, ließ sich in dieser Recherche nicht belegen. Was die Wartung überhaupt kostet und ob Ihre Anlage sie zwingend braucht, steht in einem eigenen Beitrag.

Der größere Weg, und die Frage, die offen ist

Der zweite Weg heißt Steuerermäßigung für energetische Maßnahmen. Er ist deutlich größer zugeschnitten: 20 Prozent der gesamten Aufwendungen, das Gerät eingeschlossen, höchstens 40.000 Euro Ermäßigung je begünstigtem Objekt. Verteilt wird über drei Jahre, mit 7 Prozent im Jahr des Abschlusses, 7 Prozent im Folgejahr und 6 Prozent im dritten Jahr. Der Deckel greift erst bei 200.000 Euro Investition, denn 20 Prozent davon sind 40.000 Euro.

Damit dieser Weg überhaupt in Betracht kommt, müssen mehrere Bedingungen gleichzeitig erfüllt sein: Das Gebäude muss bei Beginn der Maßnahme älter als zehn Jahre sein, es muss zu eigenen Wohnzwecken genutzt werden, die Maßnahme muss nach dem 31. Dezember 2019 begonnen und vor dem 1. Januar 2030 abgeschlossen sein, und es muss eine der acht aufgezählten Maßnahmen sein. Kühlung ist keine davon. In Betracht kommt allein die Nummer 6, die Erneuerung der Heizungsanlage.

PrüfpunktHandwerkerbonusSteuerbonus energetische Maßnahmen
Was gerechnet wirdnur Lohn-, Fahrt- und Maschinenkostendie gesamte Rechnung, auch das Gerät
Prozentsatz20 %20 %
Höchstbetrag1.200 € im Jahr40.000 € je Objekt
Deckel greift ab6.000 € Arbeitskosten200.000 € Gesamtkosten
Auszahlungeinmal, mit dem Steuerbescheiddrei Scheiben: 7 % / 7 % / 6 %
Wer ihn nutzen kannEigentümer und Mieternur Eigentümer, selbst bewohnt
Gebäudealterohne Bedeutungälter als zehn Jahre
Was die Anlage leisten mussnichts BesonderesErneuerung der Heizungsanlage plus technische Mindestwerte
NachweisRechnung mit ausgewiesenem LohnanteilRechnung und Bescheinigung nach amtlichem Muster
Barzahlungausgeschlossenausgeschlossen
Neben einer Förderungneinnein

§ 35a Abs. 3 und Abs. 5 EStG, § 35c Abs. 1, 3 und 4 EStG, jeweils nach der Wiedergabe von dejure.org, Abruf 24. August 2026. Für dieselbe Rechnung ist immer nur einer der beiden Wege möglich.

An dieser Stelle kommt die technische Frage ins Spiel, an der die meisten Ratgeber vorbeigehen. Eine Split-Klimaanlage ist im Heizbetrieb technisch eine Wärmepumpe, genauer eine Luft-Luft-Wärmepumpe. Die Verordnung, die zu dem Steuerbonus gehört, stellt an Wärmepumpen technische Mindestanforderungen; zugleich schließt sie eine bestimmte Bauart ausdrücklich aus. Ob eine reversible Splitanlage unter die Anforderung oder unter den Ausschluss fällt, ist der Kern der Sache.

DIE FRAGE, DIE IN DIESER RECHERCHE OFFENBLIEBWas gegen den Steuerbonus sprichtLesart ADie Anlage zur Verordnung zählt die begünstigtenHeizungen abschließend auf und nimmt Wärmepumpenaus, die „Raumluft als Wärmequelle nutzen“.Die Wörter „Klimaanlage“, „Klimagerät“ und „Split“kommen im Verordnungstext an keiner Stelle vor.Begünstigt ist nach dem Gesetz die Erneuerung derHeizungsanlage. Kühlen ist keine der achtaufgezählten Maßnahmen.Fundstelle: Verordnung über energetischeSanierungsmaßnahmen, Fassung vom 04.11.2024, Wiedergabeüber datenbank.nwb.deWas dafür sprichtLesart BDieselbe Anlage nennt für „Beheizung über Luft“eigene Anforderungen bis 12 Kilowatt. Ein Gerät,das mit Luft heizt, ist darin also vorgesehen.Eine Splitanlage entnimmt die Wärme im Heizbetriebder Außenluft. Die Raumluft ist die Senke, nichtdie Quelle. Der Ausschluss zielt dem Wortlaut nachauf Abluftwärmepumpen.Diese Zuordnung ist eine Auslegung des Wortlauts,kein Beleg aus Verwaltung oder Rechtsprechung.Fundstelle: dieselbe Anlage derselben Verordnung, in denbeiden Teilrecherchen allerdings verschieden bezeichnetStatus: ungeklärt, und hier bewusst nicht geglättetDie beiden Teilrecherchen zitieren verschiedene Anlagennummern derselben Verordnung, und beide Wortlautestammen aus nichtamtlichen Wiedergaben, weil der amtliche Text beim Abruf nicht erreichbar war. Eindokumentierter Fall, in dem ein Finanzamt den Steuerbonus für eine Split-Klimaanlage bewilligt oder abgelehnthat, ließ sich nirgends finden. Verbindlich beantworten kann diese Frage nur Ihr Finanzamt oder eineSteuerberatung.Zu prüfen am amtlichen Verordnungstext und am BMF-Schreiben vom 21. August 2025.
Zwei Sätze derselben Verordnung, zwei mögliche Ergebnisse. Andere Seiten lösen das auf, indem sie eine Seite weglassen: Fünf von sechs geprüften Ratgebern erwähnen den Steuerbonus für energetische Maßnahmen überhaupt nicht, die sechste behandelt ihn, ohne die technische Anforderung zu prüfen. Hier steht der Widerspruch, weil er in der Sache besteht.

Beide Lesarten stützen sich auf denselben Verordnungstext, und beide sind mit dem vorliegenden Material nicht zu widerlegen. Deshalb steht hier weder, dass eine Split-Klimaanlage begünstigt ist, noch, dass sie es nicht ist. Wer eine belastbare Auskunft für den eigenen Fall braucht, bekommt sie bei einer Steuerberaterin, einem Steuerberater, einem Lohnsteuerhilfeverein oder über eine Anfrage beim zuständigen Finanzamt.

Eine offene Frage, die dazugehört Selbst wenn die Zuordnung geklärt wäre, bliebe eine zweite Unbekannte: Wie viele marktübliche Splitgeräte die geforderten Effizienzwerte tatsächlich erreichen, wurde in dieser Recherche nicht ermittelt. Der maßgebliche Wert ist die jahreszeitbedingte Raumheizungs-Energieeffizienz, kurz ηs. Sie sagt, wie viel Wärme ein Gerät übers Jahr aus einer Kilowattstunde Strom macht. Sie steht im Produktdatenblatt des Geräts, nicht im Angebot. Was die verwandten Kennzahlen bedeuten, erklärt der Beitrag zu SEER und SCOP.

Unstrittig ist dagegen der formale Teil. Für den Steuerbonus verlangt das Gesetz eine Bescheinigung des ausführenden Fachunternehmens nach amtlich vorgeschriebenem Muster. Das Muster hat das Bundesfinanzministerium mit Schreiben vom 23. Dezember 2024 herausgegeben; für Maßnahmen ab 2025 gilt diese Fassung, für frühere Jahre gibt es eigene Muster. Ohne diese Bescheinigung fehlt eine gesetzliche Voraussetzung. Keine einzige der sechs geprüften Ratgeberseiten erwähnt sie überhaupt.

In der Praxis ist das der Punkt, an dem es hakt. Ein Nutzer im Forum von akkudoktor.net beschreibt, dass ein Fachbetrieb oder Energieberater, der etwas selbst Eingebautes bescheinigen soll, schwer zu finden sei. Für Eigenleistung gibt es die Bescheinigung damit faktisch nicht. Umgekehrt berichtet ein Steuerberater aus einer internen Verfügung der Finanzverwaltung, es könne „grundsätzlich davon ausgegangen werden, dass eine vom beauftragten Fachunternehmen ausgestellte Bescheinigung korrekt ist“. Abgelehnt werde erst, wenn der Abgleich von Bescheinigung und Rechnung Zweifel aufkommen lasse. Das ist eine Kanzleiquelle ohne Aktenzeichen, kein amtlicher Beleg.

Förderung oder Steuer, beides zusammen geht nicht

Wer für dieselbe Maßnahme einen Zuschuss oder ein zinsverbilligtes Darlehen in Anspruch nimmt, bekommt für dieselben Aufwendungen keine Steuerermäßigung. Das gilt für beide Wege, und es steht in beiden Paragrafen. Ebenso schließen sich die beiden Steuerwege gegenseitig aus: Wer für eine Rechnung den Handwerkerbonus nutzt, kann für dieselbe Rechnung nicht zusätzlich den Steuerbonus für energetische Maßnahmen nutzen.

Der Wortlaut, auf den es ankommt § 35c Abs. 3 EStG: Die Steuerermäßigung ist „nicht zu gewähren, wenn für die energetischen Maßnahmen eine Steuerbegünstigung nach § 10f oder eine Steuerermäßigung nach § 35a in Anspruch genommen wird oder es sich um eine öffentlich geförderte Maßnahme handelt, für die zinsverbilligte Darlehen oder steuerfreie Zuschüsse in Anspruch genommen werden“. Denselben Ausschluss enthält § 35a Abs. 3 Satz 2 für den Handwerkerbonus. Wiedergabe nach dejure.org, Abruf 24. August 2026, amtlich gegenzuprüfen. Eine Fachquelle hält ergänzend fest, ein Wechsel zwischen den Fördertatbeständen sei nicht möglich: Die Entscheidung bindet damit für alle drei Jahre.

Damit stellt sich die Frage, welcher Weg rein rechnerisch mehr ergibt. Der Zuschuss rechnet mit einem höheren Prozentsatz, aber nur bis zu einer gedeckelten Summe: Seit dem 21. Juli 2026 sind für die erste Wohneinheit höchstens 28.000 Euro förderfähig. Welche Sätze im Einzelnen gelten, steht im Beitrag dazu, welche Förderung seit dem 21. Juli 2026 gilt. Die Steuerermäßigung kennt diesen Deckel nicht, wohl aber einen viel höheren.

ZUSCHUSS GEGEN STEUERBONUS, REINE RECHNUNG12.000 €Referenzfall20.000 €große Anlage28.000 €Höchstkosten42.000 €Kippstelle60.000 €weit darüberZuschuss 30 %3.600 €6.000 €8.400 €8.400 €8.400 €Steuerbonus 20 %2.400 €4.000 €5.600 €8.400 €12.000 €30 % höchstens auf 28.000 € förderfähige Kosten (KfW-Merkblatt 458) gegen 20 % ohne Deckel.
Bis zur Kippstelle bei 42.000 Euro liegt der Zuschuss vorn, danach die Steuerermäßigung. Der Grund ist der Deckel: Der Zuschuss rechnet höchstens mit 28.000 Euro, die Steuerermäßigung mit der vollen Summe. Die Kippstelle liegt bei 140.000 Euro mal Fördersatz, bei 46 Prozent also erst bei 64.400 Euro. Eine Split- oder Multisplit-Anlage kostet solche Summen nicht. Beide Spalten setzen voraus, dass der jeweilige Weg im Einzelfall überhaupt offensteht.

Der zweite Unterschied ist zeitlicher Natur, und er wird selten erwähnt. Ein Zuschuss wird nach dem Verwendungsnachweis ausgezahlt. Die Steuerermäßigung wirkt erst über den Steuerbescheid, und zwar dreimal hintereinander.

WANN DAS GELD ANKOMMT, BEISPIEL 12.000 EUROZuschuss, 30 Prozenteinmal, nach dem Verwendungsnachweis3.600 €Steuerbonus, 1. Scheibeerst mit dem Bescheid des Folgejahres840 €Steuerbonus, 2. Scheibeein Jahr später840 €Steuerbonus, 3. Scheibenoch ein Jahr später720 €Handwerkerbonus20 % von 4.000 € Lohnanteil, einmal800 €Nur ein Weg ist je Rechnung möglich, nicht mehrere. Sätze nach § 35a und § 35c EStG.
Derselbe Prozentsatz, aber ein völlig anderer Zeitpunkt. Der Zuschuss kommt als ein Betrag. Die Steuerermäßigung kommt in drei Scheiben von 7, 7 und 6 Prozent, jede erst mit dem Steuerbescheid des jeweiligen Jahres. Bis zum letzten Euro vergehen damit rund vier Kalenderjahre. Keine der sechs geprüften Ratgeberseiten erwähnt diesen Unterschied.

Daraus folgt eine Einschränkung, die für Rentnerinnen, Rentner und Geringverdienende der praktisch wichtigste Punkt ist: Beide Steuerwege sind Ermäßigungen der tariflichen Einkommensteuer. Wer in dem betreffenden Jahr wenig oder keine Einkommensteuer zahlt, hat nichts, wovon abgezogen werden könnte. Ob eine nicht ausgeschöpfte Scheibe in ein anderes Jahr vor- oder zurückgetragen werden kann, ließ sich in dieser Recherche nicht belegen. Das ist keine rhetorische Vorsicht, sondern der ehrliche Stand: Die Antwort steht in keiner der geprüften Quellen.

Wenn die Wohnung vermietet ist

Bei einer vermieteten Wohnung gilt eine andere Logik. Dort sind die Kosten keine private Ausgabe, sondern Werbungskosten, also Ausgaben, die Sie von Ihren Mieteinnahmen abziehen. Der Vorteil ist erheblich: Nicht 20 Prozent zählen, sondern die vollen Kosten mindern die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung.

Die entscheidende Frage ist dann nicht das Ob, sondern das Wann. Zwei Fälle sind zu unterscheiden. Ersetzt die Anlage etwas, das schon da war, spricht man von Erhaltungsaufwand; er ist grundsätzlich sofort im Jahr der Zahlung abziehbar. Schafft die Anlage etwas Neues, das die Wohnung über ihren bisherigen Zustand hinaus verbessert, handelt es sich um Herstellungskosten; sie werden über die Nutzungsdauer verteilt. Diese Verteilung heißt Absetzung für Abnutzung, kurz AfA.

Genau an dieser Abgrenzung setzt ein Hinweis aus dem Akkudoktor-Forum an: Das Finanzamt könne erkennen, dass Splitgeräte vorrangig zum Kühlen dienen, und die Maßnahme dann als erhebliche Verbesserung einordnen, mit der Folge, dass über Jahre abgeschrieben werden muss statt sofort abzuziehen. Das ist ein Forenbeitrag, kein Urteil, aber er beschreibt den Konflikt zutreffend.

WAS DIE AMTLICHE ABSCHREIBUNGSTABELLE HERGIBT, IN JAHREN02468101214165 Jahreim Netz behauptet, aus einer Herstellergarantie10 JahreBelüftung, mobil · Nr. 6.611 JahreKlimageräte, mobil · Nr. 6.514 JahreKälteanlagen · Nr. 3.1.8AfA-Tabelle AV, BStBl I 2000, 1532. Für die fest eingebaute Splitanlage kein Eintrag.
Die im Netz kursierenden fünf Jahre stehen in keiner amtlichen Tabelle. Sie stammen von einer Anbieterseite, die eine Herstellergarantie mit einer betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer verwechselt. Die amtliche Tabelle kennt mobile Klimageräte mit elf Jahren und Kälteanlagen mit vierzehn. Für die fest eingebaute Splitanlage gibt es dort keinen eigenen Eintrag. Diese Lücke ist echt und lässt sich nicht durch eine plausible Zahl schließen.

Damit bleibt für den häufigsten Fall, die fest eingebaute Split- oder Multisplit-Anlage, keine amtliche Zahl übrig. Wer sie trotzdem nennt, leitet sie ab. Wie lange eine Anlage technisch durchhält, ist wiederum eine ganz andere Frage als die steuerliche Nutzungsdauer; dazu gibt es einen eigenen Beitrag, wie lange eine Klimaanlage tatsächlich hält.

Für Geräte unter 800 Euro netto gilt in jedem Fall die Vereinfachung für geringwertige Wirtschaftsgüter: Sie dürfen sofort abgeschrieben werden. Für eine Splitanlage mit Einbau spielt diese Grenze praktisch keine Rolle, für ein einzelnes mobiles Gerät schon. Diese Grenze stammt aus vier übereinstimmenden Sekundärquellen, keine davon nennt eine Fundstelle; sie ist am Gesetzestext gegenzuprüfen.

Wenn Sie zu Hause arbeiten

Das häusliche Arbeitszimmer ist der Winkel, unter dem die großen Steuerportale das Thema fast ausschließlich behandeln. Die Bedingung dafür ist streng: Der Raum muss nahezu ausschließlich beruflich genutzt werden, üblicherweise mit mindestens 90 Prozent angegeben. Ein Wohnzimmer mit Schreibtisch in der Ecke erfüllt das nicht.

Ist das Arbeitszimmer anerkannt, lassen sich die Kosten der Klimaanlage anteilig ansetzen. Ist es nicht anerkannt, bleibt die Jahrespauschale von 1.260 Euro. Nach den geprüften Ratgeberquellen sind damit die Aufwendungen für die häusliche Arbeit abgegolten, die Klimaanlage eingeschlossen. Beide Zahlen stammen aus Sekundärquellen und sind am Gesetzestext gegenzuprüfen.

Bei den Stromkosten gilt dieselbe Systematik: Sie folgen dem Raum. Wie hoch sie überhaupt ausfallen, hängt weniger vom Kühl- als vom Heizbetrieb ab; die Größenordnungen stehen im Beitrag dazu, was eine Klimaanlage im Jahr laufend kostet. Kosten, die im Angebot gar nicht erst auftauchen und später trotzdem anfallen, sammelt der Beitrag über die versteckten Kosten einer Klimaanlage.

Was im Netz falsch steht

Drei Angaben kursieren, die sich mit den geprüften Quellen widerlegen lassen.

  • „Klimaanlagen werden über fünf Jahre abgeschrieben.“ Diese Zahl steht auf einer Anbieterseite und ist dort aus einer Herstellergarantie abgeleitet. Eine Garantiedauer ist keine betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer. In der amtlichen Tabelle steht sie nicht.
  • „20 Prozent der Materialkosten sind absetzbar.“ So steht es in einem Forenbeitrag, und es vermischt beide Wege. Der Handwerkerbonus rechnet mit 20 Prozent der Arbeitskosten und nimmt Material ausdrücklich aus. Der Steuerbonus für energetische Maßnahmen rechnet mit 20 Prozent der gesamten Aufwendungen, Material eingeschlossen. Ein Satz, der beides mischt, ist in jeder Lesart falsch.
  • „Geben Sie beim Finanzamt Luft-Luft-Wärmepumpe an statt Klimaanlage.“ Dieser Rat steht ebenfalls in einem Forum. Über die Zuordnung entscheidet nicht die Bezeichnung auf der Rechnung, sondern die tatsächliche Funktion der Anlage und die bescheinigten technischen Werte. Eine abweichende Benennung ändert daran nichts.
Verbreiteter Irrtum „Das große Steuerprogramm für energetische Sanierung kennt jedes Steuerportal.“ Von sechs geprüften Seiten nennt es genau eine. Die anderen fünf behandeln ausschließlich den Handwerkerbonus und das Arbeitszimmer. Das ist keine Falschinformation, sondern eine Auslassung mit dem Ergebnis, dass die interessante Frage dort gar nicht erst gestellt wird.
Was hier offen bleibt Nicht belegen ließen sich: ob eine reversible Split-Klimaanlage unter die Wärmepumpen-Anforderung der Verordnung fällt oder unter deren Ausschluss; wie viele marktübliche Geräte die geforderten Effizienzwerte erreichen; ob eine nicht ausgeschöpfte Jahresscheibe vor- oder zurückgetragen werden kann; welche Nutzungsdauer für eine fest eingebaute Splitanlage anzusetzen ist; ob die Wartung als Handwerkerleistung oder als haushaltsnahe Dienstleistung zählt; und ob die Gesetzesänderungen des Sommers 2026 an diesen Vorschriften etwas geändert haben. Wer dazu einen Steuerbescheid oder eine verbindliche Auskunft in der Hand hält, kann sie uns schicken. Das schließt diese Lücken schneller als jede weitere Recherche.
Keine Steuerberatung Dieser Beitrag erklärt die Rechtslage nach bestem Wissen und mit Quellenangabe. Er ist keine Steuerberatung und ersetzt sie nicht. Ob und in welcher Höhe ein Abzug in Ihrem Fall anerkannt wird, entscheidet Ihr Finanzamt. Für eine verbindliche Auskunft sind eine Steuerberaterin, ein Steuerberater, ein Lohnsteuerhilfeverein oder das zuständige Finanzamt zuständig. Stand: 25. August 2026.

Häufige Fragen

Nur, wenn das häusliche Arbeitszimmer steuerlich anerkannt ist. Dafür muss der Raum nahezu ausschließlich beruflich genutzt werden, üblicherweise mit mindestens 90 Prozent angegeben. Dann lassen sich die Kosten anteilig ansetzen. Ist der Raum nicht anerkannt, greift die Jahrespauschale von 1.260 Euro, und mit ihr sind die Aufwendungen für die häusliche Arbeit abgegolten. Beide Werte stammen aus Sekundärquellen und sind am Gesetzestext zu prüfen.
Der Handwerkerbonus knüpft nach dem Gesetzeswortlaut an den Haushalt an, nicht an das Eigentum. Wer als Mieterin oder Mieter den Einbau selbst bezahlt, kann danach 20 Prozent der Lohn- und Fahrtkosten ansetzen, höchstens 1.200 Euro im Jahr. Ein Anwendungsschreiben der Finanzverwaltung, das genau diesen Fall ausdrücklich bestätigt, ließ sich in dieser Recherche nicht auffinden. Der größere Steuerbonus setzt selbst bewohntes Eigentum voraus.
Alle drei sind Handwerkerleistungen, für die 20 Prozent der Arbeitskosten in Betracht kommen, gedeckelt bei 1.200 Euro Steuerermäßigung im Jahr. Material und Gerät zählen nicht mit, Barzahlung schließt den Abzug aus. Offen ist, ob die Wartung einer Klimaanlage als Handwerkerleistung mit 1.200 Euro Deckel oder als haushaltsnahe Dienstleistung mit 4.000 Euro Deckel eingeordnet wird. Diese Zuordnung ließ sich nicht belegen.
Für die fest eingebaute Split- oder Multisplit-Anlage gibt es in der amtlichen Abschreibungstabelle keinen eigenen Eintrag. Belegt sind nur benachbarte Positionen: elf Jahre für mobile Klimageräte, vierzehn Jahre für Kälteanlagen und Kompressoren, zehn Jahre für mobile Belüftungsgeräte. Die im Netz kursierenden fünf Jahre stammen aus einer Herstellergarantie und stehen in keiner amtlichen Tabelle.
Nein. Beide Steuerwege sind für dieselbe Maßnahme gesperrt, sobald dafür ein steuerfreier Zuschuss oder ein zinsverbilligtes Darlehen in Anspruch genommen wurde. Der Ausschluss steht sowohl beim Handwerkerbonus als auch beim Steuerbonus für energetische Maßnahmen im Gesetz. Eine Fachquelle hält zudem fest, dass ein späterer Wechsel zwischen den Fördertatbeständen nicht möglich ist.
Das ist nach der hier geprüften Quellenlage ungeklärt. Die maßgebliche Verordnung nennt Anforderungen für Wärmepumpen, die mit Luft heizen, schließt aber zugleich Wärmepumpen aus, die Raumluft als Wärmequelle nutzen. Beide Wortlaute stammen aus nichtamtlichen Wiedergaben, und ein entschiedener Fall ließ sich nicht finden. Verbindlich beantworten können das nur eine Steuerberatung oder das zuständige Finanzamt.
Oliver Takens
Wer das geschrieben hat

Oliver Takens

Entwickelt KlimaCraft, eine Branchensoftware für Kälte- und Klimatechnik, und sieht dort täglich, woran Aufträge in der Praxis hängen. Schreibt hier für Leute, die keine Kältetechniker sind und auch keine werden wollen.

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Und was zahlt die Förderung?

30 Prozent Grundförderung, 16 Prozent Bonus, 28.000 Euro Höchstkosten. Die Zahlen seit dem 21. Juli 2026, mit Rechenweg.

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Stand: 25. August 2026 · Quellen: § 35a und § 35c Einkommensteuergesetz in der Wiedergabe von dejure.org, Abruf 24.08.2026 · Verordnung über energetische Sanierungsmaßnahmen, Fassung vom 04.11.2024, Wiedergabe über datenbank.nwb.de und gesetze.legal · BMF-Schreiben vom 21.08.2025, GZ IV C 1 - S 2296-c/00004/018/050, BStBl 2025 I S. 1609 (Fundstelle gesichert, Volltext nicht ausgewertet) · BMF-Schreiben vom 23.12.2024 mit dem amtlichen Muster der Fachunternehmerbescheinigung · AfA-Tabelle AV, BStBl I 2000, 1532 · KfW-Merkblatt 458, Fassung ab 21.07.2026 · haufe.de zum zeitlichen Anwendungsbereich, Beitragsstand 13.10.2025 · steuerberater-pressler.de zur Bindungswirkung der Bescheinigung · Forenbeiträge auf akkudoktor.net · geprüfte Ratgeberseiten: steuertipps.de, t-online.de, buhl.de, klimaanlage-rechner.de, klimeo.de, neurealis.de. Die amtlichen Fassungen auf gesetze-im-internet.de waren beim Abruf nicht erreichbar.