Die kurze Antwort

Wenn ein Außengerät möglich ist, nehmen Sie Split. Wenn keines möglich ist, bleibt der fest installierte Monoblock, und er kostet Sie zwei große Löcher in der Außenwand und ein hörbares Gerät im Zimmer. Das ist die ganze Entscheidung, und sie fällt fast nie am Preis und nie an der Optik.

Sie fällt an der Wand. Ein Splitgerät kommt mit einem Durchbruch von 60 bis 80 Millimetern aus, durch den zwei dünne Kupferrohre laufen. Ein fest installierter Monoblock braucht zwei Kernbohrungen von je 160 bis 200 Millimetern für die Luft, dazu eine kleinere von rund 30 Millimetern für das Kondenswasser. Von zwölf geprüften Ratgeberseiten nennt keine einzige diese Zahlen.

DIE UNTERSCHIEDE, DIE SICH BELEGEN LASSENFester Monoblockein Gehäuse, kein AußengerätWanddurchbrüchezwei, je 160 bis 200 mmKondensatablaufzusätzlich rund 30 mmAußengerätkeinsVerdichtersteht im RaumSachkundenachweisnicht nötigkein Fachbetrieb, große LöcherSplitgerätInnengerät und AußengerätWanddurchbrucheiner, 60 bis 80 mmKondensatablaufläuft mit durchAußengerätnötigVerdichtersteht draußenSachkundenachweisPflicht nach § 6Fachbetrieb Pflicht, kleines LochNur Angaben mit nachvollziehbarer Herkunft. Effizienz und Lautstärke fehlen hier bewusst.
Fünf Zeilen, und die Entscheidung ist meistens gefallen. Alles, was in dieser Tabelle steht, lässt sich auf eine Quelle zurückführen. Alles, was sonst über diese Frage geschrieben wird, hängt an zwei Größen, für die keine der zwölf geprüften Ratgeberseiten eine Primärquelle nennt: Effizienz und Lautstärke. Deshalb stehen sie hier nicht.
Kurz gesagt Split: kleines Loch, Außengerät nötig, Fachbetrieb Pflicht. Monoblock: kein Außengerät, kein Fachbetrieb, dafür zwei große Löcher und der Verdichter im Wohnraum. Alles Weitere in diesem Beitrag folgt aus diesen drei Zeilen.

Was hier bewusst nicht steht, ist eine Zahl für den Effizienzunterschied. Die rankenden Seiten nennen dafür Werte, die sich um mehr als das Doppelte widersprechen, und keine einzige nennt eine Quelle. Warum wir das nicht mit einem eigenen Wert glätten, steht weiter unten.

Was Monoblock und Split technisch unterscheidet

Beide Bauarten arbeiten mit demselben Kältekreislauf und denselben vier Bauteilen: Verdichter, Verflüssiger, Expansionsventil und Verdampfer. Wer den Ablauf noch nicht kennt, findet ihn im Grundlagenbeitrag dazu, wie eine Klimaanlage funktioniert. Der Unterschied zwischen Monoblock und Split ist nicht die Technik. Es ist der Ort.

Beim Monoblock stecken alle vier Bauteile in einem Gehäuse, und dieses Gehäuse steht im Raum. Die Wärme, die das Gerät der Raumluft entzieht, muss trotzdem nach draußen. Sie geht über zwei Luftkanäle durch die Wand: Durch den einen wird Außenluft angesaugt, durch den anderen verlässt sie das Haus wieder, deutlich wärmer als vorher. Beim Splitgerät ist derselbe Kreislauf aufgeteilt. Verdampfer und Expansionsventil sitzen im Innengerät, Verdichter und Verflüssiger im Außengerät, und zwischen beiden liegen nur zwei dünne Kupferleitungen.

DIESELBEN VIER BAUTEILE, NUR AN ANDEREN ORTENFester Monoblockalles in einem Gehäuse im RaumDRINNENDRAUSSENein Gehäuse1Verdichter2Verflüssiger3Expansionsventil4Verdampfer160 bis 200 mm160 bis 200 mmrund 30 mmkein AußengerätVerdichter im Raum, zwei große Löcher, kein Außengerät.Splitgerätaufgeteilt auf innen und außenDRINNENDRAUSSENInnengerät4Verdampfer3Expansionsventil60 bis 80 mmAußengerät1Verdichter2VerflüssigerVerdichter draußen, ein kleines Loch, dafür ein Außengerät.1 Verdichter · 2 Verflüssiger · 3 Expansionsventil · 4 Verdampfer. Dieselben Ziffern meinen im ganzen Ratgeberdieselben Bauteile. Beide Bauarten haben alle vier, sie stehen nur an verschiedenen Orten.
Der Monoblock hat kein Außengerät, aber trotzdem alle vier Bauteile. Auch im Monoblock läuft ein Verdichter, und auch er muss Wärme nach draußen abgeben. Nur geschieht das nicht in einem eigenen Gehäuse an der Fassade, sondern über zwei Luftkanäle durch die Wand. Genau daraus folgt alles Weitere: die Größe der Löcher, der Lärm im Raum und die Frage, wer das Gerät anschließen darf.

Aus dieser Aufteilung folgt der zweite große Unterschied: Beim Split steht der Verdichter draußen. Er ist das lauteste Bauteil der ganzen Anlage, und beim Monoblock steht er zwei Meter neben Ihnen. Auch die Wärme nimmt einen anderen Weg: Beim Split gibt ein eigenes Gehäuse an der Fassade sie ab, beim Monoblock muss sie durch die Wand.

Wichtig ist eine Abgrenzung, die im Netz durchweg unterbleibt. Wenn von einem Monoblock die Rede ist, sind zwei sehr verschiedene Geräte gemeint. Dieser Beitrag behandelt ausschließlich das fest installierte Gerät mit zwei echten Wanddurchbrüchen. Davon zu unterscheiden ist das mobile Gerät mit Abluftschlauch, das auf Rollen steht und nur einen einzigen Durchlass von 120 bis 150 Millimetern braucht. Beide Geräte werden regelmäßig in einen Topf geworfen, sogar in Quellen, die Millimeterwerte nennen. Wer wissen will, welche Bauarten es sonst noch gibt, findet alle Bauarten von Klimaanlagen im Überblick in einem eigenen Beitrag, und speziell alle Klimaanlagen ohne Außengerät in einem weiteren.

Ein Vorteil des festen Monoblocks gegenüber dem mobilen Schlauchgerät gehört an dieser Stelle genannt, weil er sonst untergeht: Das feste Gerät hat eine eigene Zuluftöffnung. Es saugt seine Kühlluft von draußen an und nicht aus dem Zimmer, und damit entsteht im Raum kein Unterdruck, der warme Luft durch jede Ritze nachzieht. Der klassische Vorwurf gegen mobile Geräte trifft den fest eingebauten Monoblock also nicht.

Nicht verwechseln: Monoblock ist nicht Monosplit

Zwei Begriffe klingen ähnlich und meinen Gegensätzliches. Ein Monoblock hat kein Außengerät. Ein Monosplit hat genau eines, und zwar für genau ein Innengerät. Das Wort mono bezieht sich beim Monosplit auf die Zahl der Innengeräte, nicht auf das Fehlen einer Außeneinheit. Der Gegenbegriff zum Monosplit ist Multisplit, nicht Monoblock. Wenn Sie an dieser Stelle unsicher sind, hilft der Vergleich von Monosplit und Multisplit weiter.

Warum die Effizienzfrage hier offen bleibt

Dass ein Splitgerät effizienter arbeitet als ein Monoblock, behaupten alle geprüften Seiten. Die Bauart gibt dafür auch Gründe her: Der Verflüssiger eines Monoblocks muss in ein Wohnzimmergehäuse passen und ist deshalb klein, und die Luft muss durch zwei Wandkanäle mit ihrem Strömungswiderstand. Ein Außengerät hat diese Beschränkung nicht.

Nur beziffern lässt sich das nicht. MediaMarkt nennt für Split einen SEER von 5,0 bis 9,0 und für Monoblock 2,5 bis 4,0. betterpick.de nennt für Monoblock 2,5 bis 3,0, für mobiles Split 5,5 und für festes Split 6,5 und mehr. klimaruf.de und klima-expert.at arbeiten überhaupt nicht mit Zahlen, sondern mit alten Effizienzklassenbuchstaben. Keine dieser Quellen nennt ein Modell, ein Datenblatt oder einen Eintrag in der europäischen Produktdatenbank. Was SEER und SCOP überhaupt messen und warum die Zahl ohne Betriebspunkt wenig sagt, steht in einem eigenen Beitrag zu SEER und SCOP.

Eine offene Frage Für diesen Beitrag ließ sich kein sauberer Hersteller- oder Datenbankbeleg finden, der denselben Betriebspunkt für beide Bauarten ausweist. Die europäische Produktdatenbank EPREL liefert ihre Inhalte nur über eine Oberfläche, die sich nicht automatisiert auslesen lässt. Solange dieser Beleg fehlt, steht hier keine eigene Zahl. Die Richtung ist unstrittig, die Größe des Unterschieds ist es nicht.

Wird 2026 noch etwas gefördert?

Die Förderung läuft seit dem 21. Juli 2026 über die KfW mit einer Grundförderung von 30 Prozent, die sich mit Boni auf bis zu 70 Prozent erhöhen kann. Angesetzt wird dabei an der Heizung, nicht am Kühlgerät. Welche Anforderungen ein Gerät dafür erfüllen muss und welche Boni es gibt, steht in unserem Beitrag zur aktuellen Förderung für Klimaanlagen.

Eine Zahl, die Ihnen dabei begegnen wird, ist überholt: netatmo.com nennt „25 Prozent aller förderfähigen Kosten durch die BAFA“. Das ist weder die aktuelle Quote noch die zuständige Stelle. Dass eine bekannte Marke diesen Satz stehen lässt, sagt etwas darüber, wie schnell Förderangaben veralten.

Wie groß der Wanddurchbruch wirklich ist

Das ist die Frage, an der die Entscheidung praktisch scheitert oder gelingt, und es ist zugleich die Frage, die in der gesamten geprüften Konkurrenz unbeantwortet bleibt. MediaMarkt und klima-expert.at benutzen das Wort Wanddurchbruch, ohne eine Zahl zu nennen. Alle übrigen schweigen ganz dazu.

WIE GROSS DAS LOCH IN DER WAND WIRKLICH IST0 mm40 mm80 mm120 mm160 mm200 mmSplitgerätein Durchbruch für die KältemittelleitungFester Monoblockzwei Durchbrüche, dazu der KondensatablaufMobiles Gerät mit Schlauchanderes Thema, hier nur zum VergleichDurchmesser der Kernbohrung, Erfahrungswerte aus der Praxis, keine Norm.
Der Monoblock braucht zwei Löcher, die einzeln schon doppelt so groß sind. Und zusammengenommen ist der Unterschied noch deutlicher. Rechnet man die Kreisflächen gegeneinander, steht beim Monoblock je nach Spannenende zwischen dem Achtfachen und dem Zweiundzwanzigfachen an offener Wandfläche, in der Mitte der Spannen rund das Dreizehnfache. Keine der zwölf geprüften Seiten nennt für diese Frage überhaupt eine Zahl.

Für das Splitgerät wird ein Durchbruch von 60 bis 80 Millimetern gebohrt. Hindurch laufen zwei Kupferleitungen, der Kondensatschlauch und die Steuerleitung, alles im selben Loch. Wird ein Schutzrohr eingesetzt, kommen 10 bis 20 Millimeter dazu.

Der fest installierte Monoblock braucht zwei Bohrungen von je 160 bis 200 Millimetern, eine für die angesaugte Außenluft und eine für die erwärmte Abluft, dazu eine dritte von rund 30 Millimetern für das Kondensat. Im Durchmesser ist das etwa der Faktor 2,5. In der Fläche, und die ist für Statik, Dämmung und Fassade entscheidend, ist es sehr viel mehr: Zwei Kreise von 180 Millimetern haben zusammen rund 509 Quadratzentimeter, ein Kreis von 70 Millimetern rund 38. Das ist etwa das Dreizehnfache. Vergleicht man die günstigsten und ungünstigsten Enden der Spannen gegeneinander, liegt der Faktor zwischen 8 und 22.

Woher die Zahlen stammen Die Monoblockwerte stammen von einem Kernbohrbetrieb, die Splitwerte von einem Fachhändler. Beides sind Erfahrungswerte aus der Praxis, keine Norm und keine DIN. Wer genaue Maße braucht, findet sie in der Montageanleitung des konkreten Geräts. Derselbe Kernbohrbetrieb nennt ab 160 Euro für eine Bohrung bis 160 Millimeter Durchmesser. Das ist ein einzelnes Preisbeispiel und keine Marktübersicht, und der Monoblock liegt mit 160 bis 200 Millimetern am oberen Ende oder darüber, bei drei Bohrungen statt einer.

Praktisch heißt das: Beim Split verhandeln Sie über ein Loch von der Größe einer Münze. Beim Monoblock verhandeln Sie über zwei Öffnungen von der Größe eines Suppentellers plus eine dritte, und das in einer Außenwand, die meistens nicht Ihnen allein gehört.

Wer welches Gerät einbauen darf, und warum

Dass ein Splitgerät von einem zertifizierten Betrieb montiert werden muss und ein Monoblock nicht, schreiben viele Seiten. Warum das so ist, erklärt keine der zwölf geprüften. Meist steht dort eine Begründung, die nicht stimmt: Es liege an der Kältemittelmenge.

WARUM DAS EINE OHNE FACHBETRIEB GEHT UND DAS ANDERE NICHTFester Monoblockhermetisch geschlossen ab WerkDas Kältemittel ist ab Werk eingefüllt, der Kreislaufist hermetisch verschlossen.Beim Aufstellen wird an diesem Kreislauf nichtsgeöffnet, verbunden oder abgelassen.Damit fehlt genau der Vorgang, an den dieSachkundepflicht anknüpft.kein Sachkundenachweis nötigSplitgerätwird erst vor Ort verbundenInnengerät und Außengerät werden erst auf derBaustelle mit Kältemittelleitungen verbunden.Das ist ein Eingriff in den Kältemittelkreislauf,unabhängig von der Füllmenge und auch beiQuick-Connect-Kupplungen.Genau daran knüpft § 6 derChemikalien-Klimaschutzverordnung an.Sachkundenachweis ist PflichtBegründung nach § 6 ChemKlimaschutzV in der Zusammenfassung der IHK. Die Verordnung gilt seit April 2026 in neuer Fassung.
Nicht die Füllmenge entscheidet, sondern ob jemand den Kreislauf öffnet. Das ist der Punkt, an dem im Netz durchweg falsch abgekürzt wird. Mehrere Seiten schreiben, ein Splitgerät brauche wegen der Kältemittelmenge einen Fachbetrieb. Die Menge steht in der Begründung gar nicht. Es geht allein darum, dass die Leitungen vor Ort verbunden werden, und das gilt ausdrücklich auch für Systeme mit vorgefüllten Schnellkupplungen.

Maßgeblich ist § 6 der Chemikalien-Klimaschutzverordnung. Sachkunde ist danach bei jedem Eingriff in den Kältemittelkreislauf Pflicht, und dazu zählt die Montage von Kältemittelleitungen. Die Füllmenge spielt für diese Frage keine Rolle. Ausdrücklich erfasst sind auch Systeme mit vorgefüllten Schnellkupplungen, die im Handel gern als Selbstmontage-Lösung angeboten werden.

Ein werkseitig hermetisch geschlossenes Gerät hat diesen Eingriff vor Ort nicht. Sein Kreislauf wird nie geöffnet. Solche Geräte sind, wenn sie entsprechend gekennzeichnet sind, zusätzlich von den Grenzwerten für Kältemittelverluste und den damit verbundenen Dichtheitskontrollen ausgenommen. Das ist der ganze rechtliche Unterschied, und er hat nichts mit der Menge im Gerät zu tun.

Der verbreitete Irrtum „Split braucht einen Fachbetrieb, weil so viel Kältemittel drin ist.“ Die Schlussfolgerung stimmt, die Begründung nicht. Es geht nicht um die Menge, sondern um den Vorgang. Wer die Leitungen vor Ort verbindet, greift in den Kreislauf ein, und das darf nur, wer den Nachweis hat. Dieselbe Regel gilt bei einem Gerät mit 800 Gramm Füllung genauso wie bei einem mit acht Kilogramm.

Die Verordnung gilt in neuer Fassung seit dem Frühjahr 2026. Die alten Sachkundekategorien I und II werden dabei durch A1 und A2 ersetzt. Alte Zertifikate bleiben bis zum 12. März 2029 gültig, danach ist eine Aufbauschulung nötig. Für Sie als Auftraggeber ändert das wenig, für die Frage nach dem richtigen Nachweis auf der Rechnung aber schon.

Zwei offene Punkte Das Datum des Inkrafttretens ist nicht eindeutig belegt. Zwei Fachquellen nennen den 17. April 2026, eine Landesbehörde den 16. April 2026. Der Verordnungstext selbst war für diese Recherche nicht direkt einsehbar, deshalb steht hier bewusst nur „Frühjahr 2026“. Ähnlich beim Treibhauspotenzial des heute üblichen Kältemittels R32: Die aktuelle wissenschaftliche Bewertung nennt 677, in EU-Rechtstexten und auf mehreren Wettbewerberseiten kursiert 675. Welcher Wert für welchen Zweck gilt, ist hier nicht geklärt, und wir glätten das nicht auf eine Zahl.

Wie laut ist welches Gerät wirklich

Die Lärmfrage wird fast immer falsch gestellt, weil sie zwei völlig verschiedene Probleme in einen Satz packt. Beim Monoblock ist Lärm Ihr Problem: Der Verdichter läuft im selben Zimmer, in dem Sie schlafen wollen. Beim Splitgerät ist Lärm das Problem Ihrer Nachbarn: Im Raum bleibt ein Lüfter, draußen steht ein Verdichter, und der steht in Richtung eines fremden Schlafzimmerfensters.

Beide Probleme haben verschiedene Maßstäbe, und deshalb ist der Vergleich zweier Dezibelzahlen aus zwei Prospekten wertlos. Ein Gerätepegel wird am Gerät bestimmt, nach einer Norm, in einem definierten Abstand. Ein Immissionsrichtwert gilt am Fenster des Nachbarn. Das eine sagt nichts über das andere.

WAS RANKENDE SEITEN ZUR LAUTSTÄRKE BEHAUPTENSplitgerätMonoblock152025303540455055606570TA-Lärm nachts: 35 dB(A)betterpick.de8.000 Wörter, keine Quellefür diese Zahlen19-2450-65insiderchecks.deZahlen ohne Norm und ohneMessabstand19-2545-55klimaruf.deSplit „vergleichbar miteinem Flüstern“20-3050-65MediaMarktSplit nachts und Volllastgetrennt20-2530-4545-50klima-expert.atSplit nur als „ab 19“angegeben35-45sollero.denennt nur den Monoblock,ohne Vergleich60-65wohnglueck.denennt nur Obergrenzen,keine Spannenbis 59bis 64Angaben in dB(A), wie sie auf der jeweiligen Seite stehen. Keine der sieben Seiten nennt eine Messnorm oder einenMessabstand. Der Richtwert von 35 dB(A) stammt aus einem Rechtsportal, das das Urteil des OLG München vom17. Februar 2022 zusammenfasst, nicht aus dem Primärtext der TA Lärm.
Für den Split reicht die Spanne von 19 bis 59 Dezibel, für den Monoblock von 35 bis 65. Das ist keine Messunsicherheit mehr, das ist Beliebigkeit. MediaMarkt setzt für den Monoblock noch ein „auch über 60“ obendrauf, wohnglueck.de nennt überhaupt nur Obergrenzen. Sieben Seiten nennen Zahlen, keine einzige nennt eine Norm, einen Messabstand oder ein Datenblatt. Und die eine Zahl, an der sich Gerichte tatsächlich orientieren, nennt keine von ihnen.

Für den Nachbarschaftsstreit zählt genau ein Wert: 35 dB(A) nachts im reinen Wohngebiet. Das ist der Richtwert, an dem sich Gerichte bei Klimaanlagen-Außengeräten orientieren. Das Oberlandesgericht München entschied 2022 über einen Fall, in dem 38 dB(A) gemessen wurden. Drei Dezibel darüber genügten für die Anordnung, das Gerät zu beseitigen. In einem Münchner Fall von 2019 wurden an der Grundstücksgrenze sogar bis zu 50 dB(A) gemessen, wobei dort der Streit ohnehin um die fehlende Zustimmung ging.

Woher die Zahlen stammen Der Wert von 35 dB(A) und die Urteilsangaben stammen aus der Aufbereitung eines Rechtsportals. Der Primärtext der TA Lärm war für diese Recherche mehrfach nicht erreichbar, und die Urteile selbst wurden nicht im Original gelesen. Der Wert gilt zudem nur für das reine Wohngebiet; in Misch- und Gewerbegebieten liegen die Richtwerte höher. Wer ein Gerät danach auslegt, sollte die Gebietseinstufung beim Bauamt erfragen.

Für den Monoblock gilt dieser Wert praktisch nicht, weil draußen kein Gerät steht. Dafür schlafen Sie neben dem Verdichter. Das ist die häufigste Enttäuschung mit dieser Bauart, und sie lässt sich nicht wegdämmen: Ein Verdichter ist ein Motor mit einem Kolben, und er läuft nachts, wenn Sie kühlen wollen. Wenn ein Monoblock ins Schlafzimmer soll, ist ein Probelauf im Laden oder ein Rückgaberecht mehr wert als jede Prospektzahl.

Prüfbar ist die Angabe des Herstellers trotzdem. Fragen Sie nach dem Schallleistungs- oder Schalldruckpegel mit Angabe der Norm und des Messabstands. Steht im Datenblatt nur eine nackte Zahl, ist sie nicht vergleichbar, weder mit einem anderen Gerät noch mit einem Grenzwert. Genau daran scheitern alle sieben Seiten in der Grafik oben. Die vollständige Erklärung der Lärmgrenzwerte nach Gebietstyp gehört in einen eigenen Beitrag und würde diesen sprengen.

Monoblock oder Split in der Mietwohnung

Für Mieter wird die Frage meistens andersherum gestellt: nicht welches Gerät besser ist, sondern welches überhaupt erlaubt ist. Und da fällt die Antwort ernüchternder aus, als es die verbreitete Faustregel vermuten lässt.

Der verbreitete Irrtum „Ein Monoblock ist reversibel, ein Splitgerät ist eine bauliche Veränderung.“ Dieser Satz steht so oder ähnlich auf mehreren rankenden Seiten. Er stimmt nur, wenn mit Monoblock das mobile Schlauchgerät gemeint ist. Der fest installierte Monoblock, um den es hier geht, bedeutet zwei Kernbohrungen von 160 bis 200 Millimetern und eine dritte für das Kondensat. Reversibel ist daran nichts.

Beide festen Bauarten greifen in die Außenwand ein, und die Außenwand gehört in keinem der beiden Fälle dem Mieter. Beim Splitgerät kommt hinzu, dass ein Außengerät an der Fassade oder auf dem Balkon montiert wird, also an oder auf einem Bauteil, über das der Mieter nicht allein bestimmt. Ohne schriftliche Zustimmung des Vermieters ist keine der beiden Varianten eine gute Idee, und zwar unabhängig davon, wie gut sie technisch passt.

Wer wirklich ohne Zustimmung auskommen muss, landet zwangsläufig bei den Geräten, die nichts an der Bausubstanz verändern: beim mobilen Gerät mit Abluftschlauch durch das gekippte Fenster oder bei den kleinen Klimageräten für einzelne Arbeitsplätze. Beide Wege haben eigene Kompromisse, aber sie brauchen keine Genehmigung.

Was hier nicht steht Zum Mietverhältnis selbst, also zu Fristen, Rückbaupflicht und der Frage, wann eine Zustimmung als erteilt gilt, liegen für diesen Beitrag keine belastbaren Belege vor. Eine der rankenden Seiten nennt eine Zweimonatsfrist für Mieter. Diese Angabe ließ sich nicht an einer Rechtsquelle prüfen, und deshalb steht sie hier nicht als Tatsache. Die Entscheidungen, die im nächsten Abschnitt stehen, betreffen fast alle Eigentümergemeinschaften, nicht Mietverhältnisse. Das sind rechtlich zwei verschiedene Bahnen, auch wenn das Loch in der Wand dasselbe ist.

Für Eigentümer in einer Wohnungseigentümergemeinschaft gibt es dagegen eine Entscheidung, die genau diesen Beitrag betrifft. Das Landgericht Karlsruhe hat 2024 entschieden, dass eine Gemeinschaft, die Monoblockgeräte gestattet hat, deshalb noch lange keine Splitgeräte gestatten muss. Das Gericht sah in der stärkeren Beeinträchtigung durch ein Außengerät einen sachlichen Unterschied. Wer also darauf setzt, dass ein bereits genehmigter Monoblock beim Nachbarn den Weg für das eigene Splitgerät frei macht, liegt nach dieser Entscheidung falsch.

Umgekehrt gilt seit 2025 auch: Für den Durchbruch durch die Außenwand genügt ein Mehrheitsbeschluss, ein einstimmiges Votum ist nicht nötig. Und ein pauschales Klimaanlagenverbot in der Hausordnung hält einer Prüfung nicht stand, wenn es den Einzelfall nicht betrachtet. Die Gemeinschaft darf die Genehmigung aber an Auflagen knüpfen, etwa an Ruhe zwischen 22 und 6 Uhr.

Was die Gerichte bisher entschieden haben

In keiner der zwölf geprüften Ratgeberseiten steht ein einziges Aktenzeichen. Dabei ist die Rechtsprechung zu diesem Thema in den letzten Jahren erkennbar in Bewegung geraten, mit dem Bundesgerichtshof allein dreimal innerhalb eines Jahres.

WAS DIE GERICHTE ZU KLIMAGERÄTEN IM WOHNUMFELD ENTSCHIEDEN HABEN2. Mai 2011OLG Düsseldorf · I-3 Wx 179/09Ohne Zustimmung der Eigentümergemeinschaft montiert: einegenehmigungspflichtige bauliche Veränderung. Das Gerät musste wieder ab.März 2019AG München · 484 C 17510/18An der Grundstücksgrenze wurden bis zu 50 dB(A) gemessen. Entschieden wurdeaber über die fehlende Zustimmung, nicht über den Lärm.17. Februar 2022OLG MünchenGemessene 38 dB(A) in der Nacht waren zu viel, das Gerät musste weg. An diesemFall hängt der Richtwert von 35 dB(A).3. August 2023AG Freiburg · 56 C 1752/21 WEGEin pauschales Klimaanlagenverbot ohne Einzelfallprüfung ist unwirksam.Auflagen wie Ruhe zwischen 22 und 6 Uhr sind zulässig.2024LG Karlsruhe · 11 S 122/23Wer Monoblockgeräte erlaubt, muss deshalb noch keine Splitgeräte erlauben. Diestärkere Beeinträchtigung zählt als sachlicher Grund.14. Februar 2025BGH · V ZR 86/24Für den Durchbruch durch die Außenwand genügt ein Mehrheitsbeschluss derEigentümergemeinschaft.28. März 2025BGH · V ZR 105/24Die bloße Sorge vor künftigem Lärm reicht ohne konkrete Anhaltspunkte nichtaus, um eine erteilte Genehmigung anzugreifen.23. Mai 2025BGH · V ZR 128/24Ein Mehrheitsbeschluss schließt den Abwehranspruch eines einzelnen Eigentümersnach § 1004 BGB nicht automatisch aus.Zusammenstellung nach akustikfuchs.de und mietrechtsiegen.de. Die Entscheidungen wurden nicht im Original gelesen.Beim Urteil des LG Karlsruhe nennen die beiden Quellen zwei verschiedene Daten, deshalb steht hier nur die Jahreszahl.
Dreimal der Bundesgerichtshof in einem einzigen Jahr. In keiner der zwölf geprüften Ratgeberseiten steht ein einziges Aktenzeichen. Dabei ist genau das die Ebene, auf der die Frage tatsächlich entschieden wird: nicht am Datenblatt, sondern an der Zustimmung der Nachbarn und an dem, was sie nachts hören.

Drei Linien lassen sich daraus ablesen. Erstens: Wer ohne Zustimmung montiert, verliert. Das gilt seit 2011 unverändert. Zweitens: Wer sich gegen ein genehmigtes Gerät wehren will, braucht mehr als ein ungutes Gefühl. Die bloße Sorge vor künftigem Lärm reicht dem Bundesgerichtshof nicht. Drittens: Eine erteilte Genehmigung ist trotzdem kein Freibrief. Wenn das Gerät später tatsächlich zu laut ist, bleibt dem einzelnen Eigentümer der Abwehranspruch.

Für die Bauartentscheidung heißt das: Das Splitgerät ist rechtlich der aufwendigere Weg, weil es ein sichtbares, hörbares Gerät im Gemeinschaftseigentum oder an der Grenze zum Nachbarn hinterlässt. Der Monoblock ist rechtlich der leisere Weg nach außen und der lautere nach innen.

Mit Vorsicht zu lesen Die Entscheidungen sind über zwei Rechtsportale zusammengetragen und nicht im Original nachgelesen. Beim Urteil des Landgerichts Karlsruhe nennen die beiden Quellen zwei verschiedene Daten im Jahr 2024, weshalb hier nur die Jahreszahl steht. Wer sich auf eine dieser Entscheidungen berufen will, sollte sie vorher im Volltext prüfen lassen.

Die Entscheidung in vier Fragen

Am Ende bleibt eine kurze Kette. Sie kommt ohne Effizienzzahlen und ohne Dezibelprospekte aus, weil beides in dieser Entscheidung ohnehin nicht trägt.

VIER FRAGEN, DIE DIE BAUART FESTLEGENIst Platz für ein Außengerät vorhanden?jaIst ein Loch von 60 bis 80 mm möglich?jaKann ein Fachbetrieb montieren?jaSoll die Anlage dauerhaft bleiben?jaSplitgerätEin kleines Loch, der Verdichter steht draußen, im Raum bleibt ein Lüfter.einmal nein?Fester MonoblockprüfenKein Außengerät,kein Fachbetrieb.Dafür zweiKernbohrungen von160 bis 200 mm, einKondensatablauf undein Verdichter, derim Raum läuft.
Die Entscheidung hängt an vier harten Fakten, nicht am Geschmack. Wer alle vier Fragen mit Ja beantwortet, hat keinen Grund für einen Monoblock. Wer bei einer davon hängenbleibt, sollte den Monoblock ernsthaft prüfen, und zwar vor dem Kauf mit dem Zollstock an der Wand. Bleibt gar kein Durchbruch möglich, führt der Weg zum mobilen Gerät und damit zu anderen Kompromissen.
  • Erst die Wand messen, dann das Gerät suchen. Zwei Bohrungen von 160 bis 200 Millimetern brauchen eine Wandstelle, an der weder Leitungen noch tragende Teile im Weg sind. Das entscheidet sich vor Ort, nicht im Katalog.
  • Zustimmung schriftlich, nicht am Gartenzaun. Bei beiden festen Bauarten ist die Genehmigung der eigentliche Engpass, nicht die Technik.
  • Beim Monoblock zählt der Schlaf, nicht der Sommertag. Ein Gerät, das tagsüber angenehm ist, kann nachts unerträglich sein. Wenn möglich, vor dem Kauf hören.
  • Beim Split zählt der Standort des Außengeräts. Nicht die Wand des Nachbarn, nicht das Schlafzimmerfenster gegenüber, und mit Blick auf 35 dB(A) in der Nacht.

Häufige Fragen

Wenn ein Außengerät möglich ist, das Splitgerät. Es braucht nur einen Wanddurchbruch von 60 bis 80 Millimetern statt zweier von je 160 bis 200 Millimetern, und sein Verdichter steht draußen statt im Zimmer. Der Monoblock ist die Wahl, wenn kein Außengerät erlaubt oder möglich ist oder wenn kein Fachbetrieb beauftragt werden soll.
Weil sein Verdichter im Raum steht. Beim Splitgerät sitzt dasselbe Bauteil im Außengerät, und im Zimmer bleibt nur ein Lüfter. Konkrete Dezibelwerte kursieren viele, aber keine der sieben geprüften Seiten nennt dazu eine Messnorm oder einen Messabstand, und die Angaben weichen um bis zu 30 Dezibel voneinander ab. Verlangen Sie die Angabe mit Norm.
Ja, sobald Kältemittelleitungen vor Ort verbunden werden. Nach § 6 der Chemikalien-Klimaschutzverordnung ist der Sachkundenachweis bei jedem Eingriff in den Kältemittelkreislauf Pflicht, unabhängig von der Füllmenge. Das gilt ausdrücklich auch für vorgefüllte Systeme mit Schnellkupplungen. Ein hermetisch geschlossener Monoblock hat diesen Eingriff nicht und darf deshalb selbst aufgestellt werden.
Für ein Splitgerät genügt ein Durchbruch von 60 bis 80 Millimetern, mit Schutzrohr 10 bis 20 Millimeter mehr. Ein fest installierter Monoblock braucht zwei Bohrungen von je 160 bis 200 Millimetern für die Luft und eine dritte von rund 30 Millimetern für das Kondensat. In der Fläche ist das etwa das Dreizehnfache. Beides sind Erfahrungswerte aus der Praxis, keine Norm.
Nein, das ist fast das Gegenteil. Ein Monoblock hat kein Außengerät. Ein Monosplit hat genau eines, für genau ein Innengerät. Das Wort mono meint beim Monosplit die Zahl der Innengeräte, nicht das Fehlen der Außeneinheit. Der Gegenbegriff zum Monosplit ist Multisplit.
Viele Monoblockgeräte haben eine Heizfunktion. Ob sie dabei die Jahresarbeitszahlen erreichen, die für Split-Luft-Luft-Wärmepumpen im Heizbetrieb typisch sind, ließ sich für diesen Beitrag nicht an einer Primärquelle prüfen. Da der Verflüssiger im Raum sitzt und die Wärme über zwei Luftkanäle geholt werden muss, ist ein Nachteil zu erwarten. Beziffern lässt er sich hier nicht.
Seit dem 21. Juli 2026 gilt eine Grundförderung von 30 Prozent über die KfW, die sich mit Boni auf bis zu 70 Prozent erhöhen kann. Angesetzt wird an der Heizung, nicht am reinen Kühlgerät. Die Angabe von 25 Prozent über die BAFA, die auf einer bekannten Herstellerseite steht, ist überholt und nennt zudem die falsche Stelle.
Oliver Takens
Wer das geschrieben hat

Oliver Takens

Entwickelt KlimaCraft, eine Branchensoftware für Kälte- und Klimatechnik, und sieht dort täglich, woran Aufträge in der Praxis hängen. Schreibt hier für Leute, die keine Kältetechniker sind und auch keine werden wollen.

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Noch unklar, welche Bauarten es überhaupt gibt?

Fenstergerät, Truhengerät, Kanalgerät und der Rest: der Überblick über alle Bauarten, bevor es an die Auswahl geht.

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Stand: 25. August 2026 · Quellen: § 6 Chemikalien-Klimaschutzverordnung in der Zusammenfassung der IHK sowie Fachbeiträge von testo.com und schiessl-kaelte.com zur Neufassung 2026 · abluftbohrungen.de für die Kernbohrungsdurchmesser am Monoblock · hitze24.com für Splitgerät und mobiles Gerät · akustikfuchs.de für TA-Lärm-Richtwert und Rechtsprechung (OLG Düsseldorf I-3 Wx 179/09, AG München 484 C 17510/18, OLG München 17.02.2022, AG Freiburg 56 C 1752/21 WEG, BGH V ZR 86/24, V ZR 105/24, V ZR 128/24) · mietrechtsiegen.de für LG Karlsruhe 11 S 122/23 · Wettbewerberangaben zu Lautstärke und Effizienz von mediamarkt.de, wohnglueck.de, betterpick.de, insiderchecks.de, klimaruf.de, klima-expert.at, sollero.de und netatmo.com, jeweils ohne eigene Quellenangabe · GWP-Wert für R32 nach IPCC AR5